Ersatzpflicht der Privathaftpflicht bei offengelassenem Kfz-Tor

Die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung muß zahlen, wenn der Führer eines Pkw zum Verlassen eines privaten Wildgeheges von innen das Außentor des Geheges öffnet, das Tor mit dem Pkw durchfährt, anschließend vergisst, das Tor zu schließen und dadurch mehrere Stück Damwild aus dem Gehege entlaufen.

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Oktober 2008 Aktenzeichen: 1 S 16/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.