Wie man es macht, ist es verkehrt!

Fast jeder Anwalt kann ein Lied über den Kampf singen, den er wegen einer Terminverlegung wegen des Urlaubs des Anwalts führen muß. Nicht umsonst gibt es dazu eine ganze Reihe von Entscheidungen von Obergerichten, weil für viele Instanzgerichte Urlaub des Anwalts kein ausreichender Verlegungsgrund ist.

Hier ein paar Beispiele dazu:

 BSG
26.06.2007
B 2 U 55/07 B
Leitsatz

ZITAT


Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten aufgrund einer offenbar zuvor geplanten Fernreise stellt einen wichtigen Grund dar, so dass ein bereits anberaumter Termin verlegt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die Terminverlegung bereits mehrfach stattgefunden hat.

OLG Frankfurt – LG Gießen
14.01.2008
9 W 32/07
Amtlicher Orientierungssatz:

ZITAT


“Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen.

Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.“

Jetzt hat es einen Kollegen „erwischt“, der dem Streit aus dem Weg gehen wollte. Er hat keine Terminverlegung beantragt, sondern einen anderen Kollegen den Termin wahrnehmen lassen. Das hat natürlich ein bißchen mehr Geld gekostet. Und wie nicht anders zu erwarten, fiel ihm das auf die Füße. Das OVG Münster meint, der Anwalt hätte die zusätzlichen Kosten sparen und den Termin verlegen lassen müssen!

 

ZITAT


2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

OVG Münster, Beschluß vom 16.11.2009, 7 D 2/09 NE

Wie man es macht, macht man es verkehrt!