Bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten kommt kein Vertrag mit Plattformbetreiber zustande

Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst
angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber
kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen
zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung
der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1
Satz 1 TKV begründet.


BGH
Urteil vom 28. Juli 2005
Az.: III ZR 3/05

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