Einen sehr restriktiven Kurs zur Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern steuert das OLG Frankfurt. Nach seiner Meinung ist auch dann eine Einwilligung (ausdrücklich oder konkludent) zu werbenden Telefonanrufen erforderlich, wenn bereits eine vertragliche Beziehung des Werbenden (im entschiedenen Fall war es ein Versicherungsvertrag) zum Verbraucher besteht. Alleine aus der Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Vertragsbeziehung könne nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonnumer geschlossen werden. Wer ohne diese Einwilligung wirbt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 6 U 175/04 Urteil vom 21. Juli 2005 (13 O 87/03 Landgericht Wiesbaden)
§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen