Kein Mitwirken des Access Providers an Rechtsverletzung

Der Accessprovider wirkt in der Regel nicht willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mit, weil er keine rechtlich und keine wirksame tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

LG Kiel Urteil vom 23.11.2007, 14 O 125/07, im Volltext nachzulesen auf den Seiten des Gerichts