Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.
Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bar-einlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlage-schuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 – II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203).
Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).
BGH
Urteil vom 9. Januar 2006
Az.: II ZR 72/05
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