Schadensersatz für unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen

Verlangt ein Käufer vom Verkäufer die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels, ist er zum Ersatz des dem Verkäufer entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schaden des Verkäufers besteht dabei in den für die Mängelbeseitigung aufgewendeten Kosten. Der Käufer muß nach diesem Urteil sorgfältig prüfen, auf welcher Ursache der entdeckte Mangel beruht. Kann der Verkäufer mangels Sonderwissen nicht eindeutig klären, ob die Ursache in seinem Verantwortungsbereich oder dem des Verkäufers zu finden ist, kann er Mängelansprüche geltend machen, ohne Schadensersatzforderungen fürchten zu müssen.

Bundesgerichtshof , Urteil vom 23. Januar 2008, Az.:  VIII ZR 246/06

Der Volltext wird in einigen Tagen auf den Seiten des Gerichts nachzulesen sein. Die Pressemitteilung finden Sie hier.  

Eine Frau für Pumuckl

Pumuckl darf eine gezeichnete Freundin/Frau bekommen. Das hat das Landgericht München in einem Urheberrechtssteit am 10.01.2008 zugunsten der Zeichnerin entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Landgerichtes München finden sie hier

Schadensersatzhaftung der Rechtsschutzversicherung

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98 – r+s 2000, 244).

Urteil des BGH vom 15. März 2006, Az.: IV ZR 4/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Haftung des Reisebüros

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern      geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

 b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die     Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlbera-tung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

Urteil des BGH vom 25. 04. 2006, Az.: X ZR 198/04. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.