Aufklärungspflicht bei Einsatz eines Medikaments vor erstem Einsatz

 
Ergeben sich beim Einsatz eines Medikaments für den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen Medikation, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt.

Ist nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade "vernünftigen", jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. In einem solchen Fall darf der Tatrichter nicht alleine aufgrund der Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung (hier: wegen schwerer Hirnschäden) eine dem Patienten nachteilige Wertung vornehmen.

amtlicher Leitsatz:

a) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will.
b) Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: wegen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte.

BGH
Urteil vom 17. April 2007
VI ZR 108/06

 

Die vollständige Entscheidung können Sie auf den Seiten des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

Mediziner gegen umfangreiche Regelung von Patientenverfügungen

 
Gegen eine umfangreiche und detaillierte rechtliche Regelung von Patientenverfügungen hat sich der Deutsche Ärztetag ausgesprochen.

Die Situationen am Lebensende seien hochkomplex und individuell. "Deshalb stellt sich die Frage, ob durch eine weitergehende gesetzliche Regelung nicht neue Verunsicherungen im medizinischen Alltag hervorgerufen werden“, erklärten die Delegierten am 16. Mai in Münster. Der Gesetzgeber müsse lediglich klarstellen, in welchen Fällen das Vormundschaftsgericht einzuschalten sei. Neben den geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen sollte eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nur notwendig sein, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob die Nichtbehandlung oder der Behandlungsverzicht dem Patientenwillen entspricht. Das Vormundschaftsgericht sollte nur in Konfliktfällen entscheiden", erklärten die Delegierten. Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille sei schon heute grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns. Unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung sei der Patientenwille zu beachten. Eine Begrenzung der Reichweite einer Patientenverfügung stehe im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten. „Jeder Patient hat das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden und gegebenenfalls den Umfang zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den antizipierten Willen. Daraus folgt, dass der sicher festgestellte Wille des Patienten unabhängig von der Art oder dem Stadium einer Erkrankung zu beachten ist“, so der Deutsche Ärztetag.

 

Quelle: http://www.aerzteblatt.de