Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98 – r+s 2000, 244).
Urteil des BGH vom 15. März 2006, Az.: IV ZR 4/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.