Vorsicht von Fahrradfahrern gegenüber Fußgängern

Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.

Solche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme genügt ein Radfahrer nicht dadurch, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen will. Ohne erkennbare Reaktion der Fußgänger auf dieses Klingelzeichen ist er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom om 6. November 2008 – VI ZR 171/07, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.