Kein Aufwendungsersatz für Mieter bei eigenmächtiger Mangelbeseitigung

Ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist  oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008 VIII ZR 222/06

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