Altersgrenze aus Tarifvertrag ist wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtliche  Altersgrenze erreicht hat, sind wirksam. Die Befristung ist nach der Rechtsprechung des BAG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente aufgrund der Beschäftigung erwerben kann. Solche Tarifregeln verstoßen nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus einem legitimen Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2008, 7 AzR 116/07

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