Eine nur eine Kündigung der Gesellschaft vorsehende Probezeitklausel (Probezeit von 12 Monaten, Kündigungsfrist 12 Monate) in einem auf fünf Jahre befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nicht unwirksam, sondern zugunsten des Geschäftsführers so auszulegen, daß auch der Geschäftsführer im gleichen Rahmen wie die Gesellschaft von der Probezeitklausel Gebrauch machen kann.
OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2008, Az. 8 U 155/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.