Werbung mit Preisnachlässen ist unlauter, wenn Verbraucher in der Aussage keine klare Angabe sieht

Die einer Werbung mit Preisnachlässen von "bis zu x %" zugefügte Einschränkung "ausgenommen Werbeware" ist keine "klare und eindeutige" Angabe. Anders verhält es sich mit den Zusätzen "Nur auf Neukäufe" sowie "ausgenommen bereits reduzierte Ware".

Das Transparenzgebot findet bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels auf die Veranstaltung werbend hingewiesen wird.

Der Umfang der Teilnahmebedingungen kann nach Zeitpunkt und Situation der Unterrichtung des Verbrauchers unterschiedlich sein. Maßgeblich ist, an welchen Informationen er jeweils konkret ein schützenswertes Interesse hat.

Wird ein Gewinnspiel in deutlichem zeitlichen Abstand vor der Durchführung der Veranstaltung beworben, so genügen Angaben darüber, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne ein Los entscheidet. Ist als Hauptgewinn des "Urlaubsgewinnspiels" ein 2-Wochen-Urlaub in der Karibik für 2 Personen ausgewiesen, so sind in diesem Stadium weitere Angaben zu den Reisemodalitäten entbehrlcih.

OLG Köln
Urteil vom 14. Oktober 2005
Az.: 6 U 57/05

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