Anlegen der Schutzweste und Vorbereiten der Pistole sind Privatsache eines Polizisten

Sogenannte „Rüstzeiten“ stellen keinen Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts dar.

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009, 11 K 3998/08, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Wesentlich großzügiger hat das Bundesarbeitsgericht für den Bereich des privaten Arbeitsrechts entschieden, wo eine uniforme Farbgebung und die Anbringung des Namens des Arbeitgebers dafür sprachen, daß damit nur dem Interesse des Arbeitgebers gedient wird.