Wer hätte gedacht …

… daß ein und dasselbe Gericht in ein und demselben Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (PKH) mal so und mal so entscheidet?

Dieses Kunststück ist jetzt dem Kammergericht Berlin gelungen, das zunächst eine von einer Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin abgelehnte PKH im Beschwerdeverfahren zugesprochen hatte.

 Dann stellte sich im Klageverfahren sicher zur Freude der Partei heraus, daß nicht nur die Aussichten gut waren, sie gewann den Prozeß sogar. Das gefiel wieder dem Kläger nicht, dessen Klage abgewiesen worden war. Er ging in Berufung.

 Frohen Mutes beantragte die Partein nunmehr PKH für die zweite Instanz. Eigentlich ein „Selbstläufer“ sollte man denken. Erste Instanz gewonnen (immerhin hat ein Gericht vollen Erfolg zugesprochen und dann noch das Gesetz auf seiner Seite: “ In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.“ So steht es unmißverständlich in § 119 Abs. 1, Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Es gäbe diesen Beitrag nicht, wenn nicht das Unerwartete eingetreten wäre. Das nun für die Gewährung der PKH wieder zuständige Kammergericht lehnte die Gewährung mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab!

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte der fassungslosen Partei wenigstens die Chance eröffnen, sich in der Berufungsinstanz verteidigen zu können. Ein Argument lag auf der Hand, dazu muß man sicher nicht Jura studieren: „Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das Kammergericht selbst – allerdings in anderer Besetzung – in seinem Beschluss, durch den es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hatte,…“

 Und auch sonst kommt das KG wegen eines „klassischen“ Fehlers schlecht weg. Es hatte seine Entscheidung auf eine Überlegung gestützt, die bisher noch keine Partei und auch das Landgericht nicht gesehen hatte. Folglich hatte sich auch noch niemand dazu ausführlich geäußert. Jetzt muß das Kammergericht „nachsitzen“, es muß den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Überlegung geben, sagt das Bundesverfassungsgericht.

Keine Verweigerung von PKH bei fehlendem Umgangsinteresse

Prozesskostenhilfe kann für ein Umgangsverfahren nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der andere Elternteil am Umgang kein Interesse hat.

Das Umgangsrecht soll nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, sondern es soll auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, der das Kind nicht in seiner Obhut hat.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist also nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Eltern. Die Eltern haben angesichts dieser Verpflichtung die Aufgabe alles zu tun, dass das Kind die Möglichkeit zum Umgang mit dem Vater hat. Dabei werden sie nicht nur zu überlegen haben, weshalb der Umgang abgebrochen wurde und welchen Anteil sie an dieser Entwicklung haben, sondern werden im Interesse des Kindes auch dessen Wünsche und Neigungen zu beachten haben.

OLG Stuttgart
Urteil vom 31.03.2006
Az.: 17 WF 80/06

 

Die vollständige Entscheidung können Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart nachlesen.