Verjährungsunterbrechung durch Durchsuchungsbeschluss

Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgmein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisation" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte.

BGH, Beschluss vom 06. März 2007, KRB 1/07 Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachglesen werden.

Das Umlegen eines Handys ist nicht ordnungswidrig

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. des § 23 I a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.

Eine "Benutzung" liegt nur beim echten Gebrauch von Handyfunktionen wie Telefonieren oder SMS-Versand vor.

OLG Köln
Beschluß vom 23. August 2005
Az.: 83 Ss-Owi 19/05

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot nach §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht.

Gründe:

Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach §23 Ia StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.

a) Nach § 23 I a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Amtsgericht legt dem Betroffenen zur Last, als Führer des PKW ………….. gegen diese Bestimmungen verstoßen zu haben, und führt dazu aus:

„Der Betroffene ließ sich dahin gehend ein, dass das ausgeschaltete Handy links im Ablagefach lag. Das Handy rappelte während der Fahrt und er ergriff bei der Fahrt mit der linken Hand das Handy und legte es auf die Mittelkonsole, damit es nicht wieder rappelte.

Allein dieses Verhalten ist schon nach § 23 I a StVO bußgeldbewehrt. Denn die Norm will verhindern, dass der Fahrer während der Fahrt abgelenkt und unkonzentriert wird und somit auch nicht mit beiden Händen das Steuer hält und den Verkehr aufmerksam beobachtet. Dieses Ziel wird auch durch das vom Betroffenen geschilderte Verhalten verfehlt. So auch, wenn er das eingeschaltete Handy nun in eine Hand nimmt, um die Uhrzeit abzulesen.

Daher war der Bußgeldbescheid schon nach der eigenen Einlassung des Betroffenen zu bestätigen. Zeugen brauchten nicht gehört zu werden.“

b) Diese Sichtweise zum Normgehalt der Bestimmung des § 23 I a StVO ist rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.

Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsmäßigen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob insoweit eine einschränkende Auslegung etwa im Hinblick darauf geboten ist, dass die Verwendung spezieller Geräte mit entsprechenden Funktionen ohne Telefoneinrichtung  – wie etwa Organizer, Diktiergerät oder Kamera – keinem Verbot unterliegen. Denn es gilt nicht, den Anwendungsbereich der Bestimmung in der Richtung auszuloten, welche konkreten Gebrauchsformen neben dem Telefonieren noch von dem Verbotstatbestand umfasst werden, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 I a StVO reicht. Es ist vielmehr zu klären, wo er beginnt.

Für die vorliegende Fragestellung kommt es deshalb entscheidend darauf an, dass der Begriff der Benutzung auf der anderen Seite schon von seinem Wortstamm her erfordert, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut  des § 23 I a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubten Benutzung begrenzt werden soll.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann daher das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, nicht als Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 I a StVO gelten. Es bedarf vielmehr weitergehender Beweiserhebung zur Klärung der Frage, ob die entsprechende Einlassung des Betroffenen zu widerlegen und der Vorwurf der Bußgeldbescheids zu beweisen ist.