Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens dreimal verlängert werden, dies aber nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren, § 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG. Die Verlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart werden. Dabei darf nur die Vertragslaufzeit geändert werden. Werden die übrigen Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Geänderte Arbeitsbedingungen sind zum Beispiel schon dann anzunehmen, wenn in der Verlängerung kein ordentliches Kündigungsrecht mehr vereinbart wird, im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht jedoch vorgesehen war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AzR 786/06
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