Autovermieter muß ggf. über Unfalltarif aufklären

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

BGH Urteil vom 27. Juni 2007, Az. XII ZR 53/05; Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.