Einheitliches Geschäft bei Inzahlungnahme Gebrauchtwagen

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH Urteil vom 20.2.2008, Az: VIII ZR 334/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Kein Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche

Bei einer im Rahmen eines NeuwagenVerkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche – anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung – grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.

OLG Celle 7 U 205/05, Urteil vom 23. 02. 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.