Fahrlässigkeit bei Mißachten einer Höhenbegrenzung

§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB.

Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB.

Es handelt sich bei der Missachtung einer Höhenbeschränkung nicht um einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall, wenn das Baugerüst unter einer Brücke – aufgrund dessen es die Höhenbeschränkung gibt – nach längerer Zeit geändert wird und der Schadensfall in der Nachtzeit eintritt und die Baustelle nicht beleuchtet ist.

BGH
Urteil vom 14. Juni 2005
Az.: VI ZR 185/04

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