Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.
Kein Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche
Bei einer im Rahmen eines NeuwagenVerkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche – anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung – grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.
OLG Celle 7 U 205/05, Urteil vom 23. 02. 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.