Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" i.S. der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinen Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.
OLG Karlsruhe
Urteil vom 29. Juni 2005
Az: 1 U 247/04
Zum Sachverhalt:
Der Kl., Eigentümer eines Anwesens, verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Bekl. zu 1 stellte am Abend des 1. 9. 2003 ein – von der Zweitbekl. angemietetes – Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Kl.ab. Er hatte zuvor den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S, der dort eine Kunstgalerie betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise erheblich beschädigt.
Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den erstbekl. Fahrer, die zweitbekl. Halterin und den drittbekl. Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Das LG hat der Klage gegen den Bekl. zu 1 stattgegeben. Ansprüche gegen die Bekl. zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt sei. Die Berufung des Bekl. zu 1 hatte Erfolg.