Artikel 14 – Die Mängelrechte der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien haben bei einem Mangel der gegenseitig zu erbringenden Leistungen genau definierte Rechte

Hat die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel – wann das der Fall ist, wurde im vorhergehenden Artikel dieser Serie beschrieben -, stehen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer Rechte zu. Die Regelungen in § 14 Nr. 2 VOL/B verweisen auf die „gesetzlichen Vorschriften“. Damit sind die Regelungen in § 439 BGB für Kaufverträge und § 635 BGB für Werkverträge gemeint.

Im Kaufrecht kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es muß vielmehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend erfolgen, ob die gewählte Alternative ökonomisch akzeptabel ist. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann daher die vom Käufer (Auftraggeber) gewünschte Mangelbeseitigung oder Nachlieferung verweigern, wenn deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beim Werkvertrag verhält es sich ähnlich. Der Unternehmer (Auftragnehmer) kann, wenn der Besteller (Auftraggeber) die „Nacherfüllung“ wählt, von vornherein nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Für beide Vertragsarten gilt: Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die vorgenannte „Nacherfüllung“, kann er ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zu deren Ausführung setzen. Werden in dieser die Leistungen nicht erbracht, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die dabei entstandenen Kosten kann er dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann nach der VOL der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung mit der Maßgabe setzen, daß er nach deren Ablauf die Mangelbeseitigung ablehnt. Dieser Hinweis muß jedoch ausdrücklich mit der Fristsetzung erfolgen. Ist das beachtet und der Mangel nicht beseitigt, hat der Auftraggeber die Wahl- er kann die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen.

Von den Möglichkeiten der Minderung der Vergütung, des Rücktritts vom Vertrag und vom Schadensersatz kann der Auftragnehmer dabei grundsätzlich nebeneinander Gebrauch machen. D. h., der Auftraggeber kann die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung um den Betrag mindern, um den die Leistung durch den bestehenden Mangel weniger wert ist. Daneben kann jedoch auch den Schaden ersetzt verlangen, welcher ihm durch die mangelhafte Leistung entstanden ist.

Ebenfalls kann er vom Vertrag zurücktreten, wobei die bisher erbrachten Leistungen wie z. B. Teillieferungen und Teilzahlungen zurückzugewähren sind. Auch besteht die Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist der Schadensersatzanspruch jedoch entgegen den Regelungen im BGB auf Schäden beschränkt, die am Gegenstand des Vertrages selbst entstehen. Damit können weitergehende Ansprüche, wie z. B. entgangene Gewinne durch den Ausfall der Nutzung der Leistung, nicht geltend gemacht werden.

Das Beispiel aus der Praxis:

Für eine Schule wurde Küchenbedarf ausgeschrieben. Dabei sollten u. a. Geschirr, Küchen- und Reinigungsmaschinen geliefert werden. Die Ausführung der Leistung, nämlich die Lieferung und Installation der Geräte, sollte bis zum 15.02. erfolgen. An diesem Tag wollte der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bei dem Test der Geräte stellte er fest, daß die Spülmaschine einen technischen Defekt hatte und eine der fest installierten Kochpfannen sich entgegen dem Angebot nicht kippen ließ. Daraufhin setzte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 29.02.

Hinsichtlich der mangelhaften Pfanne verlangte er die Lieferung und Installation einer neuen. Der Auftragnehmer verweigerte zu Recht die Neulieferung, da der Mangel bereits durch eine Reparatur am Gelenk behoben werden konnte. Als die ökonomische Alternative mußte er in diesem Fall die Pfanne kostenlos reparieren. In bezug auf die Spülmaschine hatte der Auftraggeber die Frist mit dem Hinweis gesetzt, daß er danach die Mangelbeseitigung ablehne. Der Auftragnehmer fand in der vorgegebenen Zeit die Ursache für den Mangel nicht. Daraufhin trat der Auftraggeber hinsichtlich der Spülmaschine vom Vertrag zurück. Der Auftragnehmer mußte diese beim Auftraggeber abholen und die bereits erhaltene Teilzahlung zurücküberweisen.