Ein Lkw-Führer hatte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Er war vom Amtsgericht wegen fehlender Entrichtung der Maut zu einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € verurteilt worden. Der Fahrer hatte sich dahingehend eingelassen, dass er sich auf die Entrichtung der Maut durch den Disponenten bzw. Geschäftsführer seines Auftraggebers verlassen hätte. Dies sei im Betrieb ständige Praxis gewesen. Deshalb könne er für die fehlende Maut-Entrichtung nicht haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Lkw-Führers neben dem Eigentümer oder Halter und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden ergibt sich aus § 2 ABMG. Schon von daher liegt auf der Hand, dass seine – durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte – Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht. Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten von seiner Verantwortung befreien könnte.
OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2007 , Az: 82 Ss Owi 61/07
Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.