Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden – "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
BGH
Urteil vom 5. Oktober 2005
Az.: VIII ZR 382/04
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