Artikel 6 – Leistungsstörungen

Was passiert, wenn der Auftragnehmer verspätet oder gar nicht leistet?

Wenn der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden verspätet leistet (Verzug), finden nach dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 VOL/B „die gesetzlichen Regelungen Anwendung“. Diese haben durch die Schuldrechtsreform, welche Anfangs des Jahres 2002 in Kraft getreten ist, Änderungen erfahren. Nachfolgend sind die neuen Regelungen eingearbeitet.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeglichen, bei diesem eintretenden, Verzugsschaden zu ersetzen. Ein solcher kann u. a. durch die Zerstörung der Sache, welche der Auftragnehmer zu leisten verpflichtet ist, entstehen. Die Schadensersatzverpflichtung ist auch bei einer durch Zufall eingetretenen Zerstörung, wenn sie nach dem Verzugszeitpunkt liegt, denkbar. Wenn als Schaden entgangener Gewinn geltend gemacht wird, ist jedoch durch die VOL/B die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Das gilt ebenfalls für den Gewinn, der durch die Nichterfüllung (die Leistung kann oder will nicht mehr durch den Auftragnehmer erbracht werden) dem Auftraggeber entgeht. Die Schadensersatzpflicht kann auch durch Vertrag weiter begrenzt werden.

Wenn der Auftragnehmer seine Leistung nicht mehr erfüllen kann oder will, muß der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Leistung setzen (Nachfrist). Ist diese nun erfolglos verstrichen, kann er sich vom Vertrag lösen und Schadensersatz verlangen. Eine solche Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Auftragnehmer sich bereits ernsthaft und endgültig geweigert hat, die Leistung zu erfüllen.

Wird nun Schadensersatz gleich welcher Art gefordert, muß der Auftragnehmer die ihm zur Ausführung überlassenen Unterlagen (z. B. Zeichnungen und Berechnungen) unverzüglich zurückgeben. Im Gegenzug ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ebenfalls unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ersatzansprüche zu übermitteln. Stellt ein anderer Unternehmer das Werk fertig oder liefert die Leistung, sind die dafür aufgewendeten Mehrkosten durch den Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftraggeber hat diese innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung mit dem neuen Vertragspartner dem ursprünglichen Auftragnehmer mitzuteilen.

Nach den neuen Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kann nunmehr der Auftraggeber bei Verzug oder Nichterfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer zusätzlich zu dem bereits genannten Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Rücktritt heißt, daß die bereits empfangenen Leistungen rückabgewickelt werden. So müssen z. B. Zwischenzahlungen zurückgeleistet, ebenfalls aber auch bereits erbrachte Lieferungen oder Leistungen zurückgegeben werden. Das alles jedoch nur, wenn dies nach der Natur der Sache möglich ist. So wäre es z. B. bei Dienstleistungen größtenteils ausgeschlossen.

Das Beispiel aus der Praxis:
Im Rahmen einer Ausschreibung hatte sich ein Unternehmen dazu verpflichtet, dem Auftraggeber bis zu einem festgelegten Termin Tische und Stühle zur Ausstattung von Schulungsräumen zu liefern. Das Unternehmen konnte nun diesen Termin wegen fehlerhafter Ablaufplanung im eigenen Betrieb nicht einhalten. Der Auftraggeber mußte deshalb für schon festgelegte Schulungstermine Ausweichräume anmieten. Bei der Anlieferung kam es zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem die zu liefernden Tische und Stühle zerstört wurden. Der Auftragnehmer war trotzdem weiter verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen vorzunehmen. Die bis zur neuen Herstellung und Anlieferung der Tische und Stühle beim Auftraggeber durch die Anmietung von Ersatzräumen entstandenen Kosten hatte der Auftragnehmer zu tragen.

Nun konnte er aufgrund des Austausches von Maschinen in seinem Unternehmen zwar noch die vereinbarten Stühle, jedoch nicht mehr die Tische liefern. Das teilte er dem Auftraggeber mit, welcher sich daraufhin vom Vertrag löste und die Tische in einem anderen Unternehmen teurer herstellen lassen mußte. Der Auftragnehmer war nunmehr verpflichtet, die ihm übergebenen Zeichnungen wieder herauszugeben, damit das neu beauftragte Unternehmen die Tische maßgerecht herstellen konnte. Ebenfalls mußte der Auftragnehmer die dem Auftraggeber durch die Beauftragung des neuen Unternehmens entstehenden Mehrkosten ersetzen. Im Gegenzug dazu war es die Pflicht des Auftraggebers, einerseits unmittelbar nach Beauftragung des neuen Unternehmens dem Auftragnehmer mitzuteilen, daß er die Mehrkosten der Herstellung zu tragen habe. Andererseits mußten diese Mehrkosten innerhalb von drei Monate nach Fertigstellung und Abrechnung mit dem neuen Unternehmen dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.