Fehlender Schutz der ‚Kleinen Münze‘ für Werk angewandter Kunst verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach dem Urheberrechtssgesetz die so genannte "kleine Münze" (hier das Logo "Laufendes Auge" als Veranstaltungssignet für den Wettbewerb "Deutscher Preis für Kommunkikationsdesign") für Werke der angewandten Kunst nicht geschützt ist. Der hierfür mögliche Schutz als Geschmacksmuter ist verfassungsrechtliche ausreichend.

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 1 BVR 1571/02