Haftung des Betreibers von Domainparking – Plattform nur bei Kenntnis einer Markenverletzung

Wer eine Plattform zum Parken von Domains betreibt, benutzt dadurch nicht automatisch im geschäftlichen Verkehr eine Marke, auch wenn eine auf der Plattform angebotene Domain eine Marke verletzt. Die Vorab-Prüfung aller angebotenen Domains auf Markenverletzungen ist unzumutbar. Der Betreiber der Plattform haft erst, wenn er nach Kenntniserlangung einer Markenverletzung nicht reagiert und die Markenverletzung nicht beseitigt.

 Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07, Urteil vom 28.11.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Ergänzungspfleger für am Verfahren beteiligtes Kind / Anfechtungsfrist

 
1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft hres geschiedenen Ehemannes anficht, muss für das am Verfahren zu beteiligende ind (§ 640 e Abs. 1 ZPO) – schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin – ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft prechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 01. Juli 1998 eine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).
BGH
Urteil vom 27. März 2002
Az.: XII ZR 203/99
 
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.