Sanierungsprivileg d. §32a Abs.3 S.3 GmbHG befreit von der Anwendung d. gesamten Kapitalersatzrechts

Das Sanierungsprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwen-dung des gesamten Kapitalersatzrechts, d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz.

Der Sanierungszweck i.S. von § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, dass – neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswil-len – nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augen-blick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.

BGH
Urteil vom 21. November 2005
Az.: II ZR 277/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.