Anlegen von Dienstkleidung als Arbeitszeit

Fällt eine Dienstkleidung besonders durch eine uniforme Farbgegebung und die deutliche Anbringung des Namens des Arbeitgebers auf, dient die damit auf dem Weg von oder zur Arbeit zwangsläufig verbundene Offenlegung des Arbeitgebers gegenüber Dritten und die Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens nicht einem objektiv feststellbaren eigenen Interesse der Arbeitnehmer, sondern allein dem Interesse des Arbeitgebers.

Das Anlegen einer solchen Dienstkleidung ist daher Arbeitszeit.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Die Entscheidung ist damit für die Arbeitnehmer weitaus freundlicher als die für das öffentliche Dienstrecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das das Anlegen einer Schutzweste und der Dienstpistole durch einen Polizisten dessen privater Zeit zugeordnet hatte.

 

Der Sachverhalt des Urteils läßt übrigens nur den Schluß zu, daß es sich bei dem Arbeitgeber in diesem Fall um Ikea handelt.

Anlegen der Schutzweste und Vorbereiten der Pistole sind Privatsache eines Polizisten

Sogenannte „Rüstzeiten“ stellen keinen Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts dar.

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009, 11 K 3998/08, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Wesentlich großzügiger hat das Bundesarbeitsgericht für den Bereich des privaten Arbeitsrechts entschieden, wo eine uniforme Farbgebung und die Anbringung des Namens des Arbeitgebers dafür sprachen, daß damit nur dem Interesse des Arbeitgebers gedient wird.