Erfüllungshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind anfechtbar

Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba-rung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fort-führung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.

Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn be-rechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor-derung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.

Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde-rungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungs-grundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.

BGH
Urteil vom 15. Dezember 2005
Az.: IX ZR 156/04

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