Grundsätzlich kein Schutz vor R-Gesprächen durch Telefonanbieter

a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen – über die Grundsätze der Duldungs- und An-scheinsvollmacht hinausgehend – verpflichtet, wenn er die Inanspruch-nahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie-rungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Her-stellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

Urteil des BGH vom 16. 03. 2006, Az.: III ZR 152/05.  Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.