Leistungspflichten des Lieferanten von Individualsoftware

1. Für die Erstellung einer auf die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßten Software ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Es gilt das allgemeine Prinzip, das jeder für die für sich günstigen Behauptungen Beweis erbringen muß, auch für die vom Besteller der Software behaupteten Eigenschaften der Software, die vereinbart sein sollen.
3. Insbesondere der in EDV-Fragen erfahrene Anwender muß dem Hersteller seine besonderen Bedürfnisse und Anforderungen an die Software  umfassend mitteilen. Der Unternehmer muß an der Ermittlung der Bedürfnisse mitwirken.

OLG Köln
Urteil vom 29. Juli 2005
Az.: 19 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.