Haftung der Hausverwaltung für Hausmeister

Eine Hausverwaltung kann für diskriminierende Äußerungen (hier: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh … Schwarzafrikaner und Türken vermietet“) eines als „Verrichtungsgehilfe“ (mit der Durchführung einer Wohnungsbesichtigung) beauftragten Hausmeisters auf Schadensersatz haften.

Oberlandesgericht Köln, 24 U 51/09, Urteil vom 19.1.2010, nachzulesen im Volltext auf den Seiten des Gerichts.