Haftung von Mitgliedern eines freiwilligen GmbH-Aufsichtsrats

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2  Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
 
b) Stellt der Aufsichtsrat  fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine
Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der
Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
 

BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.


 In der Krise einer GmbH ist die Kontrolldichte und der Beratungsaufwand durch einen freiwilligen Aufsichtsrat erhöht. Zwar muss auch in Krisenzeiten die Geschäftsleitung weiterhin dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung übertragen bleiben. In der Krise ist jedoch der Aufsichtsrat gefordert, die Ursachen der Krise zu erforschen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er muss auch darauf achten, dass die Geschäftsführung einer Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachkommt.

Die Miglieder eines fakulativen Aufsichtsrats haften nach den §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 116 i. V. m. 93 Abs. 1 und 2 AktG für eine Verletzung dieser Pflichten, insbesondere für Einzüge der GmbH auf ein debitorisches Konto.

 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.2.2009, 6 U 102/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.