Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es besteht somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.
LG Hamburg Urteil vom 3.12.2007, 324 O 794/07, im Volltext nachzulesen in der Online-Entscheidungssammlung des Gerichts.
Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil entscheidet sich für sehr einschneidende Kontrollpflichten von Forenbetreibern. Sich verletzt Fühlende werden sich in Zukunft um so mehr an das Landgericht Hamburg wenden. Der Verurteilte in dieser Angelegenheit hat aber schon angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.