Gläubiger einer Spareinlage auf ein Sparbuch ist der Kontoinhaber – auch bei Einzahlung durch Dritte

Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.

BGH
Urteil vom 25. April 2005
Az.: II ZR 103/03

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