Falsch platzierter Getränkebecherhalter im Fahrzeug als Konstruktionsfehler

Bei der Konstruktion bzw. Plazierung eines Getränkebecherhalters in einem Kfz muss der Hersteller darauf achten, dass keine empfindlichen Bedienteile unter dem Becherhalter angebracht sind oder die Bedienteile durch heruntertropfende / überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden können.

Ist der Getränkebecherhalter jedoch in solch einer Konstruktion im Fahrzeug vorhanden oder fehlt sie ganz, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er auf die Gefahr der Beschädigung hingewiesen wurde.

LG Köln
Urteil vom 23. Februar 2005
Az.: 10 S 273/04

Zum Sachverhalt:

Der Kl. erwarb im Jahre 2001 einen Pkw des Typs A, der am 15. 6. 2000 erstzugelassen worden war. Für das Fahrzeug bestand ein B-Garantie-Schutzbrief, welcher vom Erstkäufer unter dem 15. 10. 2001 abgeschlossen worden war. Der B-Garantie-Schutzbrief erstreckte sich auf das zweite und dritte Jahr nach Gewährleistungsbeginn (15. 6. 2000) bis maximal 50000 km Gesamtfahrleistung. Im November 2001 trat am Klimaanlagenmodul des kl. Fahrzeugs ein Defekt dergestalt auf, dass die einzelnen Druckknöpfe nicht mehr betätigt werden konnten und die gesamte Klimaregelung nicht mehr funktionierte. Bei einem Kilometerstand des Pkw von 18566 wurde das Klimaanlagenmodul ausgetauscht, wodurch Kosten gemäß Rechnung der Firma C-GmbH & Co. KG vom 17. 12. 2001 in Höhe von insgesamt 712,25 Euro entstanden. Ein von der Werkstatt gestellter Garantieantrag wurde von der Bekl. abgelehnt. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung der Austauschkosten aus dem Garantie-Schutzbrief in Anspruch.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Bekl. haftet nach dem vom Erstkäufer des Pkw am 15. 10. 2001 erworbenen und auf den Kl. übertragenen B-Garantie-Schutzbrief für den im November 2001 aufgetretenen Defekt am Klimaanlagenmodul des kl. Fahrzeugs und ist dem Kl. daher zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten für den Austausch des Klimaanlagenmoduls in Höhe von 712,25 Euro verpflichtet.

Wie das AG auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros � zutreffend festgestellt hat, beruhte der Defekt an der Klimaanlage des kl. Pkw nicht auf einem Material- oder Herstellungsfehler des Klimaanlagenmoduls selbst, sondern darauf, dass von außen Flüssigkeit auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in das Bedienteil eingedrungen war, die nach dem Austrocknen klebrige Rückstände hinterlassen und zur Funktionsuntüchtigkeit des Bedienteils geführt hat.

Für den infolge der eingedrungenen Flüssigkeit entstandenen Defekt des Klimaanlagenbedienteils ist die Bekl. gleichwohl unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Konstruktion des Pkw des Kl. verantwortlich. Denn sie hat diesen Pkw über dem Klimaanlagenbedienteil und dem darüber befindlichen Radiogerät mit zwei ausziehbaren Getränkebecherhaltern ausgestattet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, wonach überwiegend die linken Bedienknöpfe im Fahrzeug des Kl. verklebt waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Flüssigkeit aus einem in dem linken dieser Getränkebecherhalter befindlichen Becher von außen auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in dieses eingedrungen ist.

Nach Auffassung der Kammer stellt es aber einen Konstruktionsfehler dar, wenn Getränkebecherhalter in Fahrzeugen so angebracht sind, dass ein darunter liegendes Bedienteil für die Klimaanlage durch überschwappende oder herunterlaufende zuckerhaltige Getränke beschädigt wird. In einem fahrenden Auto ist es nämlich selbst bei größter Sorgfalt nicht in jedem Fall zu vermeiden, dass Flüssigkeit, die in einem im Auto abgestellten Becher transportiert wird, überschwappt. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des AG, dass es in erster Linie der Sorgfalt des Benutzers eines Getränkebecherhalters obliegt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit aus den in der Halterung abgestellten Bechern in das Klimaanlagenbedienteil gelangt. Denn ein Autofahrer, der – wie vorliegend – in der Bedienungsanleitung seines Fahrzeugs darauf hingewiesen wird, dass er – um Verbrühungen zu vermeiden – keine Heißgetränke benutzen darf, darf – da nur bei überschwappenden Heißgetränken die Gefahr von Verletzungen besteht – im Umkehrschluss darauf vertrauen, dass überschwappende Kaltgetränke unproblematisch auch während der Fahrt in den Becherhaltern transportiert werden können. Insbesondere drängt sich dem technisch nicht geschulten Verbraucher unter diesen Umständen nicht die Notwendigkeit der Verwendung eines Deckels für die in der Halterung abgestellten Getränkebecher auf. Ein Becherhalter in einem Fahrzeug muss daher vom Hersteller des Autos so konstruiert bzw. platziert werden, dass entweder keine empfindlichen Bedienteile unterhalb des Becherhalters angebracht werden oder aber die Bedienteile durch herabtropfende oder überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden können. Fehlt es an einer solchen Konstruktion, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er in geeigneter Form auf die Gefahr der Beschädigung des Klimaanlagenbedienteils durch überschwappende Flüssigkeit hingewiesen worden ist, so dass sich ihm die Verwendung von Becherdeckeln aufdrängen musste.

Da nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass von dem linken Getränkehalter Flüssigkeit in das Klimaanlagenbedienteil gelaufen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Sachverständigen festgestellten Verklebungen des Klimaanlagenmoduls auf den oben beschriebenen Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Danach ist die Bekl. beweispflichtig dafür, dass sich dieser Fehler in concreto nicht ausgewirkt hat. Hierzu hat die Bekl. nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere das bloße Bestreiten der Behauptung mit Nichtwissen, dass sich der Trinkbecher in der Halterung befunden hat, reicht insoweit nicht aus.

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Bekl. nach dem vom Erstkäufer des kl. Pkw erworbenen und auf den Kl. übertragenen B-Garantie-Schutzbrief sind erfüllt �

Da der Kl. das defekte Klimaanlagenmodul durch einen B-Vertragshändler bereits hatte austauschen lassen, bevor er den Garantieanspruch gegenüber der Bekl. geltend gemacht hat, ist die Bekl. dem Kl. zum Ersatz der diesem für den Austausch in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet.