Zulässige Registrierung einer Namens-Domain für Kunden

Das Namensrecht ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht übertragbar sei . Es ist es jedoch möglich, einem anderen durch schuldrechtlichen Vertrag  ohne dingliche Wirkung  die Ausübung des Namens zu gestatten. Bei einem solchen Gestattungsvertrag wird der Berechtigte nicht Inhaber des Namensrechts, er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 918) und sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der Umfang der Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem angemeldeten Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist dann im Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden, wenn sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird.

OLG Hamm
Urteil vom 25. April 2005
Az.: 13 U 15/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des OLG Hamm nachlesen.