Unerlaubtes Verwenden von Kundendaten

a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.

b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).

BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.