Einschalten von Warnblinklicht nur bei Gefahr

Ein eingeschaltetes Warnblinklicht führt dann nicht zu einer Schadensersatzpflicht anderer Verkehrsteilnehmer, wenn der Schaden gerade nicht aus einer Gefahr heraus entsteht, die ein Einschalten des Warnblinklichts rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall war ein Lkw-Fahrer schwer verletzt worden, der bei eingeschaltetem Warnblinklicht aus seinem zum Zweck einer Anlieferung stehenden Lkw ausgestiegen und dabei in den Gegenverkehr gesprungen war. Mit diesem Sprung in den Gegenverkehr mußte der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht rechnen, so daß er für die Verletzungsfolgen nicht haften mußte.

BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 216/05, die Entscheidung ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abzurufen (pdf).