Bei einer im Rahmen eines NeuwagenVerkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche – anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung – grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.
OLG Celle 7 U 205/05, Urteil vom 23. 02. 2006. Die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.