Auch fallende Zinsen müssen zeitnah weitergegeben werden

Bei einem Kredit mit variablem, marktabhängigen Zinsen genügt der Kreditgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zinsabpassung nach § 315 BGB nur, wenn er Zinsänderungen am Geld und Kapitalmarkt zeitnah und in Entsprechung der Veränderung der Durchschnittszusätze für vergleichbare Kredite an den Kreditnehmer weitergibt.

OLG Celle,  3 U 69/00 Urteil vom 20.12.2000;

Das Urteil kann auf den Seiten des OLG Celle im Volltext nachgelesen werden.