Ein Vorschaden berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt.

Das Urteil behandelt ebenfalls die Frage der Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 –

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