Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr kann von Fahrerlaubnisbehörde untersagt werden

1. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur dazu, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzuholen, sondern auch zur Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im Straßenverkehr zu führen.
 
2. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen.
 
3. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Zustimmung zur Teilnahme an einem evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 X Nr. 3 FeV erteilen, wenn die Gutachter in einem medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungsmängel nach einem erfolgreichen Besuch eines solchen Kursus als behoben ansehen. Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung kann der Betroffene im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen.

VG Neustadt a.d.W.
Beschluß vom 16. März 2005
Az.: 3 L 372/05

Zum Sachverhalt:
 
Der Ast. wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Zugleich beantragte er, die Ag. durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV zu erteilen. Der Antrag hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:
 
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Ag. vom 17. 1. 2005 und die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Untersagung, ein Fahrrad zu führen, wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
 
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Ast. bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 III 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Ast., von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Ast. an dem Erhalt der Fahrerlaubnis und der Teilnahme als Fahrradfahrer im Straßenverkehr steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Ag. in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand auf Grund der im Verfahren nach § 80 V VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
 
1.1. Die Ag. hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf § 3 I 1 StVG i.V. mit § 46 I FeV (BGBl I 1998, 2214) gestützt. Nach § 46 I 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden hingegen zunächst nur Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 III FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c FeV dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
 
Der Ast. hat nach den Feststellungen in dem seit dem 27. 2. 2004 rechtskräftigen Strafbefehl des AG L. im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei dem Ast. war eine Blutalkoholkonzentration von 2,02‰ festgestellt worden. Die Behörde kann gem. § 13 Nr. 2c FeV von dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann fordern, wenn dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. 9. 1996 – 11 B 61/96; BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84). Aus dem Umstand, dass der Ast. als Fahrradfahrer mit einer BAK von 2,02‰ am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ergaben sich mithin Zweifel auch an der Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen.
 
Die Ag. war auch nicht durch den Strafbefehl vom 27. 2. 2004 daran gehindert, die Frage der Eignung des Ast. zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 3 IV StVG gebunden. In allen anderen Fällen – wie hier – ist aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Die Ag. war daher befugt, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem Ast. zu verlangen.
 
Im vorliegenden Fall steht auf Grund des von dem Ast. zur Ausräumung der Zweifel an seiner Fahreignung eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Pfalz vom 22. 11. 2004 seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fest. Die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen. Sie ist nämlich in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass sie kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal darstellt. Ein wichtiges Hilfsmittel der Erkenntnis, ob Fahreignung gegeben ist, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Dieses Hilfsmittel ist deshalb in aller Regel unverzichtbar, da weder die Behörden noch die Gerichte über eigenen Sachverstand verfügen, notwendige medizinisch-psychologische Erkenntnisse selbst zu gewinnen, geschweige denn, das Verhalten eines Menschen selbst einer diesbezüglichen Bewertung zu unterziehen (z.B. OVG Koblenz, Urt. v. 27. 6. 1997 – 7 A 10529/97). Dementsprechend kommt einem sachverständig erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten ein hoher Aussagewert zu, der nur dann erfolgreich in Zweifel gezogen werden kann, wenn das Gutachten erkennbar Fehler aufweist oder nicht nachvollziehbar ist.
 
Vorliegend bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Einwände gegen die Verwertbarkeit des eingeholten Gutachtens. Das Gutachten des TÜV Pfalz ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. So sieht es auch die Ag., die die Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Gutachten stützt. Der Ast. hat ebenfalls – bisher – keine substanziierten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weitere Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Ast. derzeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
 
1.2. Die Ag. hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Ast. das Führen von Fahrrädern untersagt. Nach § 3 I FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen – dazu zählen Fahrräder – erweist, ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet i.S. des § 3 I FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 FeV entsprechende Anwendung. Die Behörde kann dann ebenso wie bei einem Kraftfahrzeugführer entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Von dieser Befugnis hat die Ag. vorliegend Gebrauch gemacht. Sie hat die Trunkenheitsfahrt des Ast. mit einem Fahrrad nicht nur zum Anlass genommen, seine Kraftfahreignung – wie oben dargelegt – überprüfen zu lassen, sondern gem. § 3 II i.V. mit § 13 Nr. 2c FeV auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Die Gutachter gelangten auch hinsichtlich der Eignung des Ast. zum Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Eignung zurzeit nicht gegeben sei. Das Gutachten ist auch insoweit verwertbar (s. hierzu obige Ausführungen). Da dieser Eignungsmangel auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden kann, war dem Ast. das Führen von Fahrrädern zu untersagen.
 
2. Der Antrag, die Ag. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zu einem von den Gutachtern empfohlenen Seminar nach § 70 FeV zu besuchen, hat Erfolg.
 
Nach § 123 I 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ast. glaubhaft zu machen (§ 123 III VwGO). Eine einstweilige Anordnung mit dem hier begehrten Inhalt, die Ag. zu verurteilen, die nach § 11 X Nr. 3 FeV erforderliche Zustimmung zum Kursbesuch zu erteilen, ist statthaft und begründet.
 
Der begehrten Regelungsanordnung steht nicht bereits § 44a VwGO entgegen. Die Vorschrift besagt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (S. 1), etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vollstreckbar sind (S. 2). Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren Sinne gilt (vgl. dazu: VGH München, NVwZ 1990, 775 [777] m.w. Nachw.), ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung der Ag., die Zustimmung zur Teilnahme

an dem seitens der Gutachter empfohlenen Besuch eines Kurses nach § 70 FeV in dem vorliegenden Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis als Verfahrenshandlung i.S. des § 44a S. 1 VwGO gesehen würde (OVG Koblenz, NJW 1997, 2342, zur Frage der Überlassung der Verwaltungsakten an einen Privatgutachter).
 
Zu berücksichtigen ist nämlich Folgendes: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heißt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss demnach die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem genannten Zeitpunkt noch gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene alles unternehmen, um seine gegenwärtig nicht mehr vorhandene Fahreignung wiederherzustellen. Ist die Kraftfahreignung dann im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt, muss die Entziehungsverfügung, die ursprünglich rechtmäßig gewesen sein kann, aufgehoben werden. Hierauf hat der Betroffene einen Anspruch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist vor diesem Hintergrund unter Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht berechtigt, die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu behindern oder zu verhindern. Sie kann ihre eventuell erforderliche Mitwirkungshandlung nicht unter Verweis auf ein Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Der Betroffene würde dann zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Dies stünde mit dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang. Die Fahrerlaubnisbehörde darf also keine Maßnahmen ergreifen, die die Wiederherstellung der Fahreignung behindern, oder sich der Mitwirkung verschließen, indem sie entweder Akten nicht dem Gutachter überlässt (OVG Koblenz, NJW 1997, 2342) oder die erforderliche Zustimmung nach § 11 X Nr. 3 FeV versagt.
 
Die Frage der Erteilung der Zustimmung kann sich durchaus – wie das vorliegende Verfahren zeigt – auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis stellen. Da § 46 FeV, der die Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis bildet, nicht nur auf einzelne Absätze des § 11 FeV, sondern auf diese Vorschrift vollumfänglich verweist, ist Absatz 10 dieser Vorschrift auch im Entziehungsverfahren zu beachten.
 
Nach § 11 X FeV kann der Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV geführt werden, wenn der betreffende Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist (X Nr. 1), auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, (X Nr. 2) und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nr. 2 zugestimmt hat. Aus dem Wortlaut der Nr. 3 ergibt sich eindeutig, dass die Behörde ihre Zustimmung vor der Kursteilnahme des Betroffenen erklärt haben muss („zugestimmt hat“). Liegt ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 des § 11 X FeV vor, das die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Behebung von festgestellten Eignungsmängeln empfiehlt, so hat in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde ihre Zustimmung zu erteilen. Lehnt sie trotz entsprechender gutachtlicher Empfehlung die Zustimmung zur Kursteilnahme ab, so muss sie dies mit Rücksicht auf die Bedeutung und grundrechtliche Relevanz (Art. 2 GG) der Entscheidung für den Betroffenen in qualifizierter Weise begründen.
 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Ast. durch Vorlage des auf Veranlassung der Ag. eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Pfalz vom 22. 11. 2004 glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 11 X Nr. 3 FeV hat. Die Gutachter haben in ihrer Expertise dargelegt, aus welchen Gründen der Ast. zurzeit zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dieses Gutachten bildet zu Recht die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie das Verbot, Fahrräder zu führen. Die Ag. hält damit das Gutachten für insoweit nachvollziehbar und hegt keine Zweifel an seiner Verwertbarkeit. Die Gutachter haben aber auch ausgeführt und begründet, dass die Art der bei dem Ast. aufgezeigten Eignungsmängel die Möglichkeit eröffne, die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer entsprechend § 70 FeV zu beseitigen. Sie haben nach erfolgreicher Teilnahme an der genannten Nachschulungsmaßnahme, wenn der Ast. in der Zwischenzeit nicht erneut nachteilig in Erscheinung getreten sei, keine Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Die Gutachter verfügen für diese Einschätzung anders als das Gericht und die Fahrerlaubnisbehörde über die notwendige Fachkompetenz. Will also die Ag. dieser Empfehlung der Gutachter nicht folgen, so hat sie hierfür Gründe vorzutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gutachten für nachvollziehbar gehalten wird, Zweifel an seiner Richtigkeit nicht bestehen und es zur Grundlage einer Entziehungsverfügung gemacht wird. Die Ag. hat jedoch vorliegend keine Gründe aufgezeigt, die Bedenken gegen die ausgesprochene Empfehlung begründen können. Der Ast. kann daher beanspruchen, dass die Ag. die begehrte Zustimmung erteilt.
 
Dieses Begehren kann er nach den obigen Ausführungen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich geltend machen, ohne sich auf ein Wiedererteilungsverfahren verweisen lassen zu müssen. Die Teilnahme an dem von den Gutachtern empfohlenen Kurs nach § 70 FeV ohne Zustimmung der Ag. könnte nämlich nicht den gewünschten Zweck erfüllen, da Voraussetzung hierfür nach § 11 X Nr. 3 FeV die vorherige Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache insoweit gerechtfertigt.