Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.
Bundesgerichtshof, Beschluß XI ZR 239/07 vom 3. Juni 2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.