Geringe THC-Blutkonzentration rechtfertigt nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis

Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.

Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne  weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. 

Bayerischer VGH
Beschluss vom 25. Januar 2006
Az: 11 CS 05.1711

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache
****** ********
**************** *** ***** *********

– Antragsteller –

bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ***** *** ********
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gegen

Freistaat Bayern,
vertreten durch:
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– Antragsgegner –

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Breit ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2006 folgenden

Beschluss:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2005 wird wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,-€ festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München vom 13. September 2004 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der 1983 geborene Antragsteller am 7. Juli 2004 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die rund eine Stunde nach der Polizeikontrolle durchgeführte Blutentnahme ergab eine Konzentration von 1,9 ng/ml THC, 19,1 ng/ml THC-COOH und 0,3 ng/ml Cannabinol in seinem Blut. Auf den Einspruch des Antragstellers wurde wegen der zunächst nach § 316 StGB geahndeten Trunkenheitsfahrt mit Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Januar 2005 lediglich ein Bußgeld nach § 24a Abs. 2 StVG verhängt.

Eine unter dem 28. Januar 2005 erlassene Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nahm die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. Februar 2005 zurück und hörte den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L an. Nach den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Februar 2005 sei die Fahrerlaubnis bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC zu entziehen. Dies ergebe sich sowohl aus Äußerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Januar 2005 wie auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trat dem mit Schreiben vom 16. März 2005 entgegen.

Mit Bescheid vom 8. April 2005 wurde dem Antragsteller in Nr. 1 die Fahrerlaubnis entzogen, unter Nr. 2 wurde er aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurde in Nr. 3 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Unter Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Aufgrund des im Blut des Antragstellers gemessenen THC-Wertes sei dieser ohne weiteres als fahrungeeignet anzusehen (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 7 FeV). Wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis greife die Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein. Die nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht gegeben. Die Fahrerlaubnis sei deshalb gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Der am 14. April 2005 eingegangene Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005, dem Antragsteller zugestellt am 15. Juli 2005, zurückgewiesen. Die  Fahrerlaubnisentziehung sei zu Recht erfolgt, insbesondere sei auch nicht von einer Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2005 ging am 16. August 2005 bei dem Verwaltungsgericht München ein.

Bereits mit am 28. April 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hatte der Antragsteller dort beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. April 2005 wiederherzustellen. In der Begründung dieses Antrags wurde nochmals unstreitig gestellt, dass der Antragsteller bis zu dem Vorfall am 7. Juli 2004 gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2005, dem Antragsteller zugestellt am 13. Juni 2005, lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Von einem mangelnden Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml und somit auch beim Antragsteller auszugehen. Dass der Grenzwert nicht bei 2,0 ng/ml, sondern bei 1,0 ng/ml anzusiedeln sei, ergebe sich aus den Festlegungen der Grenzwertkommission, aus den Ausführungen von Prof. Dr. ****** in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren M 6a K 01.3406 und aus der Stellungnahme des Institut für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ***********, vom 24. Januar 2005. Die Wiedererlangung der Fahreignung komme nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz in Betracht. Auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.

Die am 27. Juni 2005 eingelegte Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 begründet. Das Verwaltungsgericht München habe den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer fehlerhaften Ermessensentscheidung abgelehnt. Von einer mangelnden Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei erst dann auszugehen, wenn eine THCKonzentration von 2,0 ng/ml erreicht oder überschritten sei. Es sei schon mehr als fraglich, ob das Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Januar 2005, auf welches sich auch das Verwaltungsgericht München in der angegriffenen Entscheidung stütze, vollumfänglich in die summarische Prüfung habe einfließen können. Die vereinzelt vorzufindende wissenschaftliche Meinung, wonach bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut Auswirkungen auf den Körper festzustellen seien, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu anders lautenden wissenschaftlichen Ergebnissen, zum Beispiel im Gutachten von Prof. Dr. ****** im Verfahren vor dem BVerfG, welches zu dem Beschluss vom 20. Juni 2002 geführt habe. Das Verwaltungsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen aufzuklären, von welchen der sich widersprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Sicherheit ausgegangen werden könne. Im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV müsse entscheidend sein, ab welchem Zeitraum seit der letzten Einnahme von Cannabis der Verkehrsteilnehmer von seiner Fahrtüchtigkeit wieder habe ausgehen können. Die Regelvermutung der genannten Bestimmung greife nur ein, wenn der Betroffene aufgrund ihm wahrnehmbarer Tatbestände von seiner mangelnden Fahreignung habe ausgehen müssen. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller hinsichtlich des Vorwurfs nach § 316 StGB freigesprochen worden, weil rauschbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm gerade nicht sicher hätten festgestellt werden können. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Bei der Überprüfung der Fahreignung gehe es im Übrigen nicht um die Feststellung einer abstrakten Gefährdung wie bei § 24a StVG, sondern um die positive Feststellung der  Fahruntüchtigkeit. Je geringer der THC-Wert, desto höher seien die Anforderungen an diese Prüfung. Auf die Beschwerdebegründung im Übrigen wird Bezug genommen. Es wurde beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005, Az. M 6a S 05.1551, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2005 wiederherzustellen.

Die **********************************  trat dem für den Antragsgegner entgegen und beantragte mit Schriftsatz vom 1. September 2005,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Insbesondere wurde ausgeführt, die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Januar 2005 weise nach einer Auswertung realer Fälle aus dem Straßenverkehr auf breiter Datenbasis nach, dass sich die feststellbaren Beeinträchtigungen aufgrund von Cannabiskonsum bei den Vergleichsgruppen zwischen 1,0 und 1,9 ng/ml und über 2,0 ng/ml THC nicht statistisch signifikant unterschieden. Daher liege auch bereits bei THCKonzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml eine objektive Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. eine objektive Risikoerhöhung im Straßenverkehr vor. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (Az. BvR 2652/03). Vorliegend sei daher angesichts des THCWertes von 1,9 ng/ml von einer fehlenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen. Am Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV könne es auch dann fehlen, wenn keine Fahruntüchtigkeit mit entsprechenden Ausfallerscheinungen festgestellt worden sei. Zwar sei inzwischen wohl die verfahrensrechtliche Einjahresfrist im Sinne des Beschlusses vom 9. Mai 2005 (11 CS 04.2526) abgelaufen, nachdem der Antragsteller seinen Angaben zufolge seit 1. August 2004 abstinent sei. Das führe jedoch nicht  dazu, dass er seine Fahreignung nachgewiesenermaßen wieder erlangt habe.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein toxikologisches Gutachten vom 26. November 2005 vor, wonach die Untersuchung der Haarprobe für einen zurückliegenden Zeitraum von etwa acht bis neun Monaten ein negatives Ergebnis erbracht habe. Mit diesem und dem (im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten) Gutachten vom 11. Mai 2005 habe der Antragsteller unter Beweis gestellt, dass er mindestens ein Jahr lang keinerlei Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Die Prognose für eine etwaige Überprüfung der Fahreignung falle daher positiv aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Fahrerlaubnisbehörde und der Regierung von Oberbayern Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes  Freising vom 8. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 12. Juli 2005 beanspruchen.

1.
Der mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 erfolgte Vortrag, der Antragsteller habe aufgrund einjähriger Cannabisabstinenz seine Fahreignung bereits wieder erlangt, kann hier nicht berücksichtigt werden, da er weit nach Ablauf der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Beschwerdebegründungsfrist erfolgte. Es muss deshalb offen bleiben, ob hier nach den im Beschluss des Gerichts vom 9. Mai 2005 (Az. 11 CS 04.2526, VRS 109, 64 ff) dargestellten Grundsätzen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2005 ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wieder von einer Fahreignung des Antragstellers auszugehen war, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis möglicherweise bereits wieder zu erteilen gewesen wäre und deshalb nicht hätte entzogen werden dürfen.

2.
Entscheidend kommt es somit auf die Frage an, ob – wie vom Verwaltungsgericht München in dem angegriffenen Beschluss vom 31. Mai 2005 angenommen – bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einer mangelnden Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden muss, mit der Folge, dass nach § 11 Abs. 7 FeV eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV erfolgen kann.

Nachdem der Antragsteller die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt hat, kommt hier Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit an. Ferner ist nicht erheblich, ob sich der Betroffene, etwa wegen des Zeitablaufs seit dem letzten Cannabiskonsum, wieder für fahrtüchtig halten durfte. Die genannten Gesichtspunkte könnten erst im Rahmen von Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall (vgl. Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV) Bedeutung erlangen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 11.11.2004, Az. 11 CS 04.2348, SVR 2005, 152 f) ist im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vielmehr entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Bislang hat der Senat insbesondere unter Bezugnahme auf das im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierte Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 angenommen, dass bei THC-Konzentrationen bis 2,0 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolgedessen auch nicht von einer im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV feststehenden Fahrungeeignetheit wegen Missachtung des Trennungsgebots (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) auszugehen ist.

Nach dem Ergebnis der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten, da sich auch aus den seit der Entscheidung des Senats vom 11. November 2004 neu hinzugekommenen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichende wissenschaftlich fundierte Überzeugung für den niedrigeren Grenzwert von 1,0 ng/ml im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gewinnen lässt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle des Antragstellers als gelegentlichem Cannabiskonsument war daher bei einer THCKonzentration von 1,9 ng/ml nicht ohne weitere Aufklärung zulässig.

a)
Die in der Zeitschrift Blutalkohol 40, 269 ff (2003) von Prof. Dr. ****** ** *** veröffentlichte Studie „Absolute Fahruntüchtigkeit unter der Wirkung von Cannabis – Vorschlag für einen Grenzwert“ knüpft an die auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag 2002 in Goslar erhobene Forderung an, in Analogie zu dem im Fall des Alkoholkonsums für die absolute Fahruntüchtigkeit anerkannten Grenzwert von 1,1 ‰ nach § 316 StGB einen solchen Grenzwert auch für die absolute Fahruntüchtigkeit unter  dem Einfluss von Cannabis zu erarbeiten. Grundlage der Studie waren 585 reale Fälle aus dem Institut für Rechtsmedizin der Universität München. Aus der Studie selbst, sowie aus dem insoweit erläuternden Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ***********, vom 24. Januar 2005 geht hervor, dass Ergebnisse von Verkehrskontrollen in der Umgebung von Groß-Diskos ausgewertet wurden, wobei nach dem Wortlaut der Studie „die meisten Kontrollen durch speziell geschulte Polizeibeamte verdachtsunabhängig“ durchgeführt worden sind und jeweils ein Fragebogen „Drogen im Straßenverkehr“ ausgefüllt worden ist. Welche spezielle Schulung die Polizeibeamten genossen haben, wie viele ungeschulte unter ihnen waren, was in diesem Zusammenhang unter „verdachtsunabhängig“ verstanden wurde, ob und in welcher Weise möglicherweise zusätzliche Feststellungen (z. B. ärztliche Feststellungen bei der späteren Blutentnahme) eingeflossen sind, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Auch das methodische Vorgehen bei der Auswertung der polizeilichen und toxikologischen Feststellungen wird nicht klar.

Erklärtes Ziel der Untersuchung war der Nachweis einer Konzentrations-Wirkungsbeziehung bei Cannabis, wobei der von Daldrup/Meininger (Fundstelle bei Drasch, a.a.O.) 1996 vorgeschlagene Cannabis-Influence-Factor (CIF), ein nach einer mathematischen Formel berechneter, aus THC-, THC-COOH- und 11-Hydroxy- THC-Konzentration kombinierter Wert, als gegenüber der reinen THC-Konzentration  zur Abbildung nachteiliger Auswirkungen des Cannabiskonsums und zur Bildung eines Grenzwerts überlegen angesehen wird und offenbar deshalb bei der Untersuchung im Vordergrund steht. In Tabelle 2 der Studie wird die Häufigkeit aufgeführt, mit der eine Vielzahl von Auffälligkeiten durch die Polizei festgestellt wurde. Hierbei wird weder nach Höhe der gemessenen THC-Konzentration noch danach differenziert, ob es sich aus Sicht der Studie jeweils um bloße Auffälligkeiten oder um so genannte Ausfallerscheinungen handelt. Aus den Ausführungen auf Seite 281 der Studie (a.a.O.) geht aber hervor, dass zwischen der Bedeutung beider Begriffe sehr wohl ein qualitativer Unterschied gesehen wird, wobei wohl nur Ausfallerscheinungen eine negative Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit haben sollen.  Auch wird nicht zwischen gemessenen THC-Konzentrationen von 1-2 ng/ml und solchen über 2 ng/ml differenziert, sondern eine Schwelle wird bereits bei 1,7 ng/ml und eine weitere bei 3,1 ng/ml angesetzt. Die bei 1,7 ng/ml angesetzte Schwelle zeigt, dass bis zu dieser THC-Konzentration deutlich weniger Auswirkungen festzustellen waren als in der Gruppe zwischen 1,8 und 3,1 ng/ml.

In dem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München, Prof. Dr. ***********, vom 24. Januar 2005 wird der Untersuchung von Drasch zusammenfassend entnommen, bei den Parametern „Konzentrationsmängel“ und „Pupillenreaktion“ ergebe sich in den Vergleichsgruppen mit einer THCKonzentration von 1,0 – 2,0 ng/ml und mit einer solchen von 2,0 – 100 ng/ml kein statistisch signifikanter Unterschied. Dieser Schluss ist nach dem oben Dargestellten aus der Studie selbst, so wie sie in der Zeitschrift Blutalkohol veröffentlicht wurde, nicht klar nachzuvollziehen.

b)
In dem an das Bayerische Staatsministerium des Innern gerichteten Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Januar 2005 referiert Prof. Dr. *********** eine neuere Untersuchung für die Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin im März 2005. Wörtlich heißt es:

„Hierzu wurden 1.958 Gutachten von realen Fällen aus dem Straßenverkehr ausgewertet, die wir erstellt haben. Die Auswahlkriterien waren die gleichen wie bei der oben stehenden Studie. Dieses Mal haben wir ausgewertet, wie viele Fälle wir unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage als relative Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB bzw. als OWI § 24a (2) eingestuft haben. Aus Tabelle 2 können Sie entnehmen, dass das prozentuale Verhältnis zwischen § 316 und OWI-Fällen im Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml absolut identisch ist mit dem im gesamten höheren Bereich ab 2 ng/ml. Nachdem die Unterscheidung § 316-§ 24a bei uns nach Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern getroffen wird, die von der Polizei vermerkt worden sind, ergibt sich hieraus, dass die Häufigkeit von verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen und/oder Fahrfehlern und damit auch die von der Polizei dokumentierte Gefährdung durch Cannabis im THC-Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml gleich ist zu der im gesamten THC-Bereich ab 2 ng/ml. Es wird nochmals darauf verwiesen dass es sich hierbei um eine Beurteilung von realen Fällen durch geschulte Polizeibeamte gehandelt hat. (Bei den „unentschiedenen“ Fällen hatten wir nicht genügend Anknüpfungstatsachen für eine endgültigeBeurteilung).“

Nach dem zitierten Text findet sich folgende Tabelle 2:

THC-Konzentration (ng/ml)  1,0-1,9 ng/ml  2,0-93,0 (max.)
 Gesamte Fallzahl  395  1.563
 davon relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB
 31,4%   32,8%
 davon § 24a (2) StVG  43,5%  42,9%
 davon unentschieden  25,1%  24,3%

 
Zusammenfassend wird festgestellt, die Unterscheidung zwischen Fällen unter und über 2,0 ng/ml THC im Blut erscheine wissenschaftlich nicht nachvollziehbar. Methodik und Vorgehen sowohl bei der Erhebung der Daten wie auch bei deren Auswertung sind bezogen auf diese, im Schreiben vom 24. Januar 2005 referierte neue Untersuchung ebenso wenig nachvollziehbar wie bei der in der Zeitschrift Blutalkohol (a.a.O) veröffentlichten Studie von Prof. Dr. ****** (s. o.). Auch ergibt die Untersuchung ausweislich der dargestellten Tabelle zwar möglicherweise keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen mit THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml und mit einer THC-Konzentration über 2 ng/ml. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation wohl nur auf die Fälle der relativen Fahruntüchtigkeit ankommt, weil nur in diesen Fällen für die  Verkehrssicherheit relevante Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Probanden feststellbar waren. Die Zahl der Fälle mit relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB war zwar nach der Tabelle in beiden Vergleichsgruppen ungefähr gleich hoch, zeigt aber, dass lediglich knapp ein Drittel aller Cannabiskonsumenten tatsächlich verkehrssicherheitsrelevante Ausfallerscheinungen hatten und damit das Potenzial der Risikoerhöhung durch Cannabiskonsum für den Straßenverkehr insgesamt möglicherweise geringer ist, als bislang angenommen.

c)
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zu der Annahme eines Grenzwertes von 1,0 ng/ml zur Feststellung der fehlenden Trennung zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Konsum von Cannabis.

  • Der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (Az. 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff) lag die Überprüfung des Beschlusses des Senats für Bußgeldsachen des OLG Zweibrücken vom 13. November 2003 (Az. 1 Ss215/03) zugrunde. In dem dortigen Fall war bei dem Betroffenen THC im Spurenbereich mit einer Konzentration von weniger als  0,5 ng/ml nachgewiesen worden. Das OLG Zweibrücken hatte entschieden, dass es einer Verurteilung wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis nicht entgegenstehe, dass THC nur noch im  Spurenbereich nachweisbar war. § 24a Abs. 2 StVG erfordere nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder einer Einbuße an der Leistungsfähigkeit des Fahrers,sondern enthalte eine „echte Nullwertgrenze“. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O) festgestellt, es könnenicht jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eineVerurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden müsse eineKonzentration, die es als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit werde in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden sei, das mit dem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378 ff) geendet habe. Andere gingen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission am 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG nicht mehr auszuschließen sei. Im Ergebnis lehnt das BVerfG die „Nullwertgrenze“ ab und stellt fest, dass § 24a Abs. 2 StVG bei  verfassungskonformer Auslegung erst beim Nachweis von über 1,0 ng/ml THC im Blut eingreife. Eine weiter gehende Festlegung musste das BVerfG nicht treffen, da in dem zu entscheidenden Fall eines THC-Werts von weniger als 0,5 ng/ml bereits diese Feststellung zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führte. Das BVerfG nimmt Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Januar 2003 (Az. 4St RR 133/02, NJW 2003, 1681 f) sowie die Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte, die ebenfalls einen Grenzwert von 1 ng/ml diskutierten, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit gerechtfertigt sein könne. Die zitierten Entscheidungen zwingen aber, wie nachfolgend dargestellt, nicht zur Annahme eines Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV:

  • Der vom BVerfG in Bezug genommene Beschluss des BayOblG vom 20. Januar 2003 (a.a.O.) betraf den Fall einer Revision gegen die Verurteilung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie die Verhängung eines Bußgeldes wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. Bei dem  dort Angeklagten war eine THC-Konzentration „im Bereich von 2 ng/ml“ gemessen worden; eine exakte Angabe des  THC-Werts fehlt. Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 24a Abs. 2 StVG führt das BayOblG aus, das Übermaßverbot sei nicht schon deshalb verletzt, weil bereits geringste Konzentrationen eines Betäubungsmittelwirkstoffs ohne jeden

Nachweis physiologischer Wirksamkeit Grund der Bestrafung sein könnten. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis würden nämlich nur Konzentrationen erfasst, die deutlich oberhalb des Nullwertes lägen. Derzeit liege die Nachweisfähigkeit bei 1 ng/ml im Serum. Diese Annahme des BayOblG dürfte zwischenzeitlich überholt sein, nachdem z. B. gerade in dem Fall, den das BVerfG mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 (a.a.O.) entschieden hat, THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml im Blut nachgewiesen werden konnte. Nur an die Annahme, THC-Konzentrationen unter 1,0 ng/ml im Blut seien nicht nachweisbar, hat aber das BayOblG die Folgerung geknüpft, dass eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG erst ab einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blut in Betracht komme. Mit der vom BVerfG im Beschluss vom 21. Dezember 2004 geforderten Möglichkeit einer Einschränkung der Fahruntüchtigkeit und mit der Frage, ab welcher THC-Konzentration diese anzunehmen sein könnte, setzt sich das BayOblG in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2003 (a.a.O) nicht auseinander. Erst recht lässt sich daraus nicht wissenschaftlich tragfähig ableiten, ab einem Grenzwert von 1 ng/ml seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verkehrssicherheitsrelevante Auswirkungen und damit eine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr zu erwarten, die die Annahme mangelnden Trennens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen würden.

  • Weiter zitiert das BVerfG den Beschluss des VG München vom 26. Mai 2004 (Az. M 6a S 04.2632, Juris Nr. MWRE110590400). Das VG München hat hier in einem Fall des Konsums von Kokain und regelmäßigen Konsums von Cannabis (also nicht in einem Anwendungsfall von Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV) entschieden, das Risiko für den Verkehr sei jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml erhöht. Im Blut des dortigen Antragstellers war eine THC-Konzentration von 12,9 ng/ml nachgewiesen worden. Aus dieser Entscheidung lassen sich somit keine Erkenntnisse gewinnen, die für eine Absenkung des Grenzwerts im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf 1 ng/ml sprächen.

  • Das gleiche gilt für die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11. Juli 2003 (NVwZ-RR 2003, 899 ff). Bei dem dort Betroffenen war ein THC-Wert von 3,8 ng/ml festgestellt worden, gelegentlicher Konsum stand für das Gericht bei einem THCCOOH-Wert von 120 ng/ml fest. Das OVG Lüneburg hat in diesem Fall entschieden, dass jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung von § 24a Abs. 2  StVG von 1 ng/ml erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulasse. Bei dieser Konstellation und Formulierung kann der zitierten Entscheidung keine sichere Aussage dazu entnommen werden, was nach Auffassung des OVG Lüneburg für den Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml gelten soll.

  • Auch der Beschluss des VGH Mannheim vom 10. Mai 2004 (VRS 107, 234 ff) lässt nicht den Schluss zu, dass von fehlendem Trennen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml auszugehen wäre. Die Entscheidung betrifft den Fall des bewussten Passivrauchens von Cannabis bei einem festgestellten THC-Wert von 5 ng/ml im Blut des Betroffenen. Hinsichtlich der THC-Konzentration, ab der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein könne, greift der VGH Mannheim auf die Aussagen in dem vom BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96 (Beschluss vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. ****** vom 15. August 2001 zurück,  wonach bis zu einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml keine Risikoerhöhung festzustellen sei. Der VGH Mannheim referiert auch den Beschluss der Grenzwertkommission vom 20. November 2002, wonach im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG bereits eine THC-Konzentrationen von 1,0 ng/ml genügen soll, muss sich aber angesichts des im konkreten Fall gemessenen THC-Wertes von 5 ng/ml nicht abschließend dazu äußern, ob im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein Grenzwert von 1,0 oder 2,0 ng/ml gelten soll.

  • Schließlich verweist das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 noch auf den Beschluss des OVG  Koblenz vom 13. Januar 2004 (Az. 7 A 10206/03, DAR 2004, 413). Auch das OVG Koblenz wendet im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut nicht ohne Einschränkungen an. Es zitiert in einem Fall, in dem ein THC-Wert von 2,0 ng/ml gemessen worden war, die schriftlich und in der mündlichen Verhandlung bekundeten gutachtlichen Äußerungen des Leiters des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz, Prof. Dr. Dr. *****, welcher ausgeführt habe, dass derzeit, insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Konzentration von THC im Blut, kein Grenzwert als wissenschaftlich gesichert angesehen werden könne, bei dem von einem Drogeneinfluss ausgegangen werden könne, durch den die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sei. Dies beruhe darauf, dass – anders als beim Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich seien. Jedenfalls bei einer THCKonzentration von 2,0 ng/ml könnten bei circa 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten. Laut OVG Koblenz ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für die Beantwortung der Frage, ob jemand ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt hat, dass der Fahrer zum einen objektiv unter Einfluss dieser Droge gestanden haben muss. Dies sei in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 1,0 ng/ml THC im Blut bei der Fahrt aufgewiesen habe. Zum anderen sei zu verlangen, dass bei dem Fahrer cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten seien, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten. Solche Beeinträchtigungen sollten nach der Auffassung des OVG Koblenz zur Sicherung ihres Nachweises und der erforderlichen Objektivität zusätzlich zu den Feststellungen des kontrollierenden Polizeibeamten durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt dokumentiert werden. Auch das OVG Koblenz und der von ihm befragte Gutachter gehen demnach gerade nicht davon aus, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten sind und ein mangelndes Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei dieser Wirkstoffkonzentration ohne Weiteres anzunehmen ist.

d)
Die Gutachten von Prof. Dr. ******** und Prof. Dr. ******, die in die Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) eingeflossen sind, und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. ***** im Verfahren vor dem OVG Koblenz (Az. 7 A 10206/03, a.a.O.) sprechen dafür, weiterhin eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrs-sicherheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml anzunehmen.

  • Das Gutachten des Interdisziplinären Zentrums für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg, Prof. Dr. ******, vom 15. August 2001 in dem Verfahren, das zur Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) geführt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führt, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt. Im übrigen gelte auch für den Konsum von Cannabis, dass mit zunehmender Konzentration die konsumbedingten Beeinträchtigungen steil anwüchsen. Lege man einen „normalen“ Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei „Joints“, Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrtantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille BAK. In dem vom BVerfG mit Beschluss vom 20. Juni 2002 entschiedenen Fall ging es im Übrigen um die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Drogenscreenings nach § 15b Abs. 2 StVZO a.F. in einem Fall, in dem der Betroffene im Besitz einer kleinen Menge Haschisch angetroffen worden war, ohne dass konkret Cannabiskonsum nachgewiesen worden wäre.

Prof. Dr. *********** weist in dem oben diskutierten Schreiben vom 24. Januar 2005 darauf hin, dass die Erkenntnisse von Prof. Dr. ****** aus Versuchen am Fahrsimulator, nicht jedoch aus realen Situationen aus dem Straßenverkehr abgeleitet seien. Nach den eigenen Angaben von Prof. Dr. ****** fänden sich nach Cannabiskonsum die häufigsten Beeinträchtigungen aber bei automatisierten, weniger bei kontrollierten Handlungen. Je mehr Kontrolle notwendig sei, desto seltener träten Beeinträchtigungen auf. Nach Prof. Dr. ****** gelte dies als Beweis dafür, dass durch Cannabis bedingte Beeinträchtigungen durch bewusste Kontrolle kompensiert werden könnten. Aus Sicht von Prof. Dr. *********** stellt diese Erkenntnis von Prof. Dr. ****** die Übertragbarkeit von Versuchen unter Cannabis am Fahrsimulator auf die reale Verkehrssituation generell in Frage.

  • Das Gutachten von Prof. Dr. ******** ist noch im Internet abrufbar, unter der Adresse  www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/ga_bvg.html. Auf die Frage, wie sich der gelegentliche Konsum von Cannabis-Produkten auf die Leistungsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit auswirke, wird hierin bekundet, dass Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen auftreten können (Hervorhebung im Gutachten von Prof. Dr. ********). Ob überhaupt und in welchem Ausmaß sich die möglichen Einschränkungen im individuellen Falle realisierten, hänge wesentlich von der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis des aufgenommenen Cannabis und vom Zeitpunkt nach dem Konsum, in welchem die Leistungen abgefragt werden, ab. Nach dem Rauchen, der allgemein üblichen Aufnahme, seien im Allgemeinen nach mehr als drei Stunden relevante Leistungseinbußen nur noch selten, sie seien zumeist bei höheren Dosen nachgewiesen worden. Ein THC-Grenzwert, ab dem sich der gelegentliche Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, wird in dem Gutachten von Prof. Dr. ******** nicht benannt. Die Frage, ob der gelegentliche Cannabiskonsument die Fähigkeit besitze, Einschränkungen der eigenen Fahrtüchtigkeit zu erkennen, wird bejaht. Eine Schwächung der Bereitschaft, zwischen dem Drogenkonsum einerseits  und der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr andererseits zu trennen, liege bei gelegentlichem Cannabiskonsum im Allgemeinen nicht vor.

  • Prof. Dr. Dr. ***** führt in seinem für das OVG Koblenz in dem Verfahren Az. 7 A 10206/03 (a.a.O.) erstellten schriftlichen Gutachten aus, Grenzwerte, ab denen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit betroffener Kraftfahrzeugführer eintrete, könnten, anders als bei Alkohol, bei Drogen nicht angegeben werden. Zwar erscheine es wahrscheinlich, dass beim Nachweis von über 10 ng/ml THC im Blut ein verkehrsmedizinisch-relevanter, negativer Einfluss vorliege, psychophysische Beeinträchtigungen seien jedoch auch deutlich unter dieser Konzentration beobachtet worden.

Bei der Bewertung der dargestellten Äußerungen und Gerichtsentscheidungen ist zu berücksichtigen, dass offenbar vielfach den verwendeten Begriffen eine höchst unterschiedliche Bedeutung zugemessen wird (vgl. Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24 ff; Prof. Dr. ******** in der gutachtlichen Äußerung vor dem Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Der bei der Auswertung sämtlicher zitierter Quellen gewonnene Eindruck, dass es derzeit keine gesicherte wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung eines Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blut im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gibt, wird dadurch noch verstärkt. Es scheint lediglich gesichert, dass die Wirkungen von Cannabis im Einzelfall weit schwerer einschätzbar sind als diejenigen von Alkohol. Die Gewinnung belastbarer Daten als Grundlage für wissenschaftliche Untersuchungen hierzu ist schon deshalb problematisch, weil es  sich bei Cannabis um eine illegale Droge handelt und darum geordnete Versuchsreihen mit ausgewählten Testpersonen unter kontrollierten Bedingungen nur schwer durchführbar sein dürften. Greift man auf Feststellungen zurück, die im konkreten Fall von Polizeibeamten gemacht wurden, birgt dies, auch bei entsprechender Schulung, ein höheres Risiko naturwissenschaftlicher Fehleinschätzungen und eine größere Unsicherheit; zudem muss sich in diesen Fällen die Untersuchung mehr oder weniger auf eine statistische Auswertung der durch die Polizei gewonnenen Daten beschränken. Am Fahrsimulator gewonnene Erkenntnisse begegnen demgegenüber den Bedenken, wie sie Prof. Dr. *********** in seinem Schreiben am 24. Januar 2005 geäußert hat (s.o.).

Nach alledem erscheint es bei den bestehenden Unsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nicht gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit und von mangelndem Trennen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, mit der Folge, dass dem Betroffenen automatisch gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV die Fahreignung abzusprechen und ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml bestehen lediglich Eignungsbedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV. Um sie zu klären, ist der Fahrerlaubnisinhaber zunächst zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV aufzufordern, mit dem ermittelt werden kann, ob er künftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird. Die stattgefundene Fahrt mit einer THCKonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml stellt in diesem Zusammenhang eine weitere, Eignungszweifel begründende Tatsache dar. Bei einer THC Konzentration, die geringer als 1,0 ng/ml ist, wird eine solche dagegen regelmäßig nicht vorliegen.

So im Ergebnis auch Prof. Dr. *********** in NZV 2006, 27. Er empfiehlt, im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG an der vom BVerfG gewählten und von der Grenzwertkommission empfohlenen Entscheidungsgrenze von 1,0 ng/ml THC im Sinne eines cut-off, der den sicheren Nachweis belegt, festzuhalten. Prof. Dr. *********** differenziert aber ausdrücklich zwischen dem Ordnungswidrigkeitstatbestand und dem verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisrecht. Für den Bereich des Verwaltungsrechts empfiehlt er, diesen Grenzwert „als Anlassgrenze für Fahrtauglichkeitsuntersuchungen“ gelten zu lassen. Hierdurch wird im Ergebnis auch die bereits im Beschluss vom 11. November 2004 (a.a.O.) zum Ausdruck gekommene Auffassung des Senats bestätigt, dass sich der Festlegung der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG auf einen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut für eine im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV relevante Risikoerhöhung im Straßenverkehr bereits ab diesem Wert nichts entnehmen lässt.

Nach alldem war der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen in den Abschnitten 1.5 Satz 1 sowie 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

„Gelegentlicher“ Cannabiskonsum setzt mindestens zweimalige Einnahme voraus

Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).

Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.

Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.

Bayerischer VGH
Beschluss vom 25. Januar 2005
Az.: 11 CS 05.1453

 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

****** *******
********************** ** ***** ********,
– Antragsteller –

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt ***** ************
******** *** ***** ***************

gegen

***** *********
********* ***** *** ******************
****** ********* ******
******* **
************** ** ***** ********,
– Antragsgegnerin –

beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Mai 2005,  erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Breit

ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2006

folgenden

Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Mai 2005 wird der Wert des Streitgegenstandes für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,– Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Polizei traf den 1971 geborenen Antragsteller am 2. November 2004 um 23.37 Uhr beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr an. Er erklärte damals, vor dem Antritt der Fahrt keine illegalen Drogen konsumiert zu haben. In der ihm am 3. November 2004 um 0.36 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 6,0 µg/L Tetrahydrocannabinol (THC), 2,5 µg/L Hydroxy-THC, 31 µg/L THC-Carbonsäure und 0,75 µg/L Cannabinol festgestellt. Das mit der Untersuchung der Blutprobe  beauftragte Institut merkte an, diese Befunde würden die offensichtlich einige Stunden zuvor stattgefundene Aufnahme von Cannabiszubereitungen beweisen; die Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen habe auch noch im Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen.

Seitens der Antragsgegnerin zu der Absicht angehört, ihm wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen, machte der Antragsteller geltend, die einmalige Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss rechtfertige eine solche Maßnahme nicht. Aufgrund der bei der Einnahme von Marihuana gemachten schlechten Erfahrungen werde er dieses Betäubungsmittel nicht nochmals konsumieren.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 17. Februar 2005 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a und 3 (eingeschlossen die Klassen 1b, 4 und 5) und gab ihm bei Meidung eines Zwangsgeldes von 250,– € auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Behauptung, der Konsum von Cannabis am Tattag habe einen einmaligen Vorfall dargestellt, sei durch den festgestellten THCCarbonsäure-Wert widerlegt; er belege, dass es sich beim Antragsteller mindestens um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handele.

Zur Begründung des gegen diesen Bescheid am 4. März 2005 eingelegten Widerspruchs machte der Antragsteller geltend, Cannabis "probiert" zu haben. Die richtige Anwendung der Listen, in denen THC-Carbonsäure-Werte einem bestimmten Konsumverhalten zugeordnet würden, setze voraus, dass nur der Grundbestand an THC-Carbonsäure im Körper des Betroffenen dargestellt werde. Fehlerhaft sei es, diese Listen auf Fälle anzuwenden, in denen der Cannabiskonsum unmittelbar zuvor stattgefunden habe. Durch die Einnahme dieses Betäubungsmittels würden leicht THC-Konzentrationen von über 100 µg/L Blut erreicht. Dieser hohe THC-Gehalt wandele sich sehr rasch in THC-Carbonsäure, Cannabinol und THC-Hydroxy um. Das habe zur Folge, dass auch der THC-Carbonsäure-Wert schlagartig ansteige. Im Verlauf mehrerer Stunden reduziere er sich wieder auf jenen Sockelbetrag, der den erwähnten Listen zugrunde liege. Die in seinem Fall festgestellten 31 µg/L THCCarbonsäure stellten nicht den Sockelbetrag, sondern einen Wert dar, der zwischen dem Sockelbetrag und dem außergewöhnlichen Aufbau einer THC–Carbonsäure- Konzentration durch den Abbau des frisch aufgenommenen THC liege. Kurz nachdem ein Konsument, der erstmalig Marihuana zu sich genommen habe, eine THC-Konzentration von über 100 µg/L Blut erreicht habe, werde sich sein THCCarbonsäure- Wert von 0 µg/L auf deutlich über 50 µg/L erhöhen. Werde exakt in diesem Augenblick eine Blutentnahme durchgeführt, würde die Behörde hieraus fehlerhaft auf einen gelegentlichen Konsum schließen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 wies die Regierung von  Schwaben den Widerspruch als unbegründet zurück. Die festgestellte Konzentration an THCCarbonsäure von 31 µg/L schließe ein einmaliges Probierverhalten aus. Mit der am 6. Mai 2005 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheids. Gleichzeitig beantragte er, "die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben". Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach der bei ihm festgestellte THC-Carbonsäure-Wert nicht den Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum erlaube. Da Cannabis unterschiedliche Wirkungen zeitige, die von einem vollständigen Rauschzustand schon beim Konsum kleinster Mengen bis hin zu völlig ausbleibenden Reaktionen reichen würden, rechtfertige entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde auch das Fehlen deutlicher Ausfallerscheinungen nicht die Annahme, dass vorliegend bereits eine gewisse Gewöhnung erfolgt sei.

Durch Beschluss vom 25. Mai 2005 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (Nummern 1 und 2 des Tenors des Ausgangsbescheids) wieder her und ordnete sie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an, da der Bescheid vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei. Die Nichteignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge zu führen, ergebe sich nicht bereits aus den festgestellten Blutwerten. Der Wert von 5,0 ng THC-Carbonsäure pro Milliliter Blut, von dem an die Rechtsprechung einen gelegentlichen Cannabiskonsum bejahe, gelte nur für den Fall, dass die Blutprobe einige Tage nach der Verkehrsteilnahme entnommen werde. Eine unmittelbar nach der Verkehrskontrolle gewonnene Blutprobe stelle eine Momentaufnahme des Konsumverhaltens dar; nur bei besonders hohen Werten ließen sich Rückschlüsse auf einen Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen. Werde – wie vorliegend der Fall – bei der Anhörung vor dem Entziehungsbescheid, im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ein einmaliger, experimenteller Konsum vorgelegen habe, so lasse sich das anhand der beim Antragsteller festgestellten Blutwerte nicht widerlegen. Wenn dieser gegenüber der Polizei zunächst einen Konsum abgestritten habe, so handele es sich hierbei um eine Schutzbehauptung; sie mache seine Angaben u.a. deswegen nicht generell unglaubhaft, weil der Vortrag eines experimentellen Konsums durchgängig erfolgt sei und er im Einklang mit den Blutwerten stehe. Da sich das Konsummuster vorliegend nicht aus diesen Werten ableiten lasse, hätte die Antragsgegnerin die Konsumfrequenz auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV weiter aufklären müssen. Da das bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erfolgt sei, sei die Ungeeignetheit des Antragstellers – bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nicht erwiesen; eine spätere Aufklärung könne sich auf den streitgegenständlichen Entziehungsbescheid nicht mehr auswirken.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss vom 25. Mai 2005 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die festgestellte THCCarbonsäure- Konzentration von 31 ng/ml Blut übersteige den sich aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergebenden "Grenzwert" für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums bei weitem. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ferner mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht vereinbar. Der Sachverständige Prof. Dr. D. habe in dem ehemals unter dem Aktenzeichen M 6a K 01.3406 vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Rechtsstreit erklärt, bei einem im Übrigen abstinenten Menschen, der einmal Cannabis probiere, steige der THC-Carbonsäure-Wert nach dem Ende des Rauchens langsam an und erreiche einige Stunden nach dem Rauchende maximal 10 ng/ml. Dieser Wert liege deutlich unter demjenigen, der beim Antragsteller gemessen worden sei. Das Verwaltungsgericht begründe im Übrigen nicht, warum es die Darstellung des Antragstellers als glaubwürdig ansehe, obwohl er zunächst jeden Cannabiskonsum in Abrede gestellt und er später nur das eingeräumt habe, was sich schlechthin nicht mehr habe abstreiten lassen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beim Konsum einer Marihuana-Zigarette mit einem THC-Gehalt von 34 mg steige die THC-Carbonsäure- Konzentration während einer Stunde von 0 ng/ml auf über 50 ng/ml an und falle nach insgesamt vier Stunden auf unter 40 ng/ml; auf die in die Beschwerdeerwiderung vom 28. Juni 2005 aufgenommene graphische Darstellung wird verwiesen. Der Einwand der Antragsgegnerin, zur Leugnung neigende Betroffene könnten die Feststellungen eines Gutachtens aushebeln, verkenne, dass vorliegend gerade kein Gutachten eingeholt worden sei, das Rückschlüsse auf das Konsumverhalten erlaube. Der öffentlichen Hand stünden jedoch durchaus Nachweismethoden zur Verfügung, um das Konsumverhalten aufzuklären. Die  Rechtsprechung, auf die sich die Antragsgegnerin berufe, beruhe auf veralteten Annahmen. Prof. Dr. D. habe sich mit den Plasmakonzentrationen in Bezug auf THC und THC-Carbonsäure bislang noch nicht auseinandergesetzt. Bereits im Jahr 2000 habe er anhand eines Gutachtens darauf hingewiesen werden müssen, dass THC-Carbonsäure im Blut nicht, wie von ihm behauptet, zwingend zur Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB führe. In sich anschließenden Gerichtsverhandlungen habe sich herausgestellt, dass das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München bis heute noch keine Versuche in Bezug auf die Wirkungsweise oder das Abbauverhalten von Cannabis durchgeführt habe. Dieses Institut greife bei seinen Annahmen vielmehr auf Erkenntnisse über Cannabis zurück, die aus den achtziger Jahren stammten.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Beschwerdeverfahren beteiligt, unterstützt unter Hinweis auf die Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide insofern an einem unaufgelösten Widerspruch, als dort die Auffassung vertreten werde, Werte über 10 ng/ml, aber unter 60 bis 80 ng/ml THC-Carbonsäure würden dann einen gelegentlichen Konsum nicht belegen, wenn sich der Betroffene (widerspruchsfrei) auf eine einmalige Einnahme von Cannabis berufe. Der Umstand, dass der Antragsteller zuerst einen Konsum überhaupt abgestritten und – offenbar nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutprobe – einen (nur) einmaligen Gebrauch dieses Betäubungsmittels zugegeben habe, müsse dazu führen, die vom Verwaltungsgericht abstrakt formulierten Voraussetzungen vorliegend gerade zu verneinen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Einholung eines von Prof. Dr. M. und Prof. Dr. A. vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gemeinsam zu fertigenden Gutachtens Beweis darüber erhoben, ob

1. eine THC-COOH-Konzentration von mehr als 10 ng/ml Blut den Beweis dafür erbringt, dass die betroffene Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, wenn das Blut innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr entnommen wurde, und

2. es, falls die Beweisfrage 1 auch nur teilweise zu verneinen ist, andere medizinisch-naturwissenschaftliche Parameter gibt, die – sei es ggf. auch nur in Kombination miteinander – den Beweis dafür erbringen, dass jemand Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, und auf welchem Wege die Gewinnung derartiger Erkenntnismittel aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht bejahendenfalls zu erfolgen hat.

Das daraufhin von Prof. Dr. A. gefertigte Gutachten vom 29. August 2005, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, gelangt zusammenfassend u.a. zu dem Ergebnis, der Beweis dafür, dass eine Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert habe, werde, wenn die Blutentnahme innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt sei, nicht dadurch erbracht, dass darin eine Konzentration an THC-Carbonsäure von mehr als 10 ng/ml festgestellt wurde. Die beim Antragsteller ermittelten Werte könnten einem einmaligen Konsum kurz vor der Polizeikontrolle entsprechen. Prof. Dr. M. trat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2005 den Ausführungen im Gutachten vom 29. August 2005 bei.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der Folgezeit Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 23. August 2005 und vom 25. Oktober 2005 vorgelegt. In diesen beiden Ausarbeitungen wird ausgeführt, THC-Carbonsäure-Werte, die über 100 ng/ml lägen, würden als Hinweis und THC-Carbonsäure-Konzentrationen von über 150 ng/ml als Beweis für die "häufige" Einnahme von Cannabis angesehen. In der Stellungnahme vom 23. August 2005 wird zudem zum Ausdruck gebracht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 31 ng/ml ein wiederholter (gelegentlicher) Konsum vorgelegen haben müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beteiligten ferner Gelegenheit gegeben, sich zu der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 23.6.2005 VRS 2005, 214) zu äußern, wonach bereits der einmalige Konsum von Cannabis genüge, um eine  "gelegentliche" Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1Satz 4 FeV annehmen zu können. Wegen der hierzu vertretenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Dezember 2005 und vom 18. Januar 2006, der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2006 sowie der Landesanwaltschaft Bayern vom 12. Januar 2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin und der Regierung von Schwaben verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Ausgangsbescheids wiederhergestellt und sie hinsichtlich der kraft Gesetzes (vgl. Art. 21 a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angeordnet, da dieser Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten werden.

Die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde gingen zu Unrecht davon aus, die mangelnde Fahreignung des Antragstellers stehe im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, da er gegen das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung verankerte Gebot verstoßen habe, die Einnahme von Cannabis und das Fahren zu trennen. Zwar bestehen aufgrund der Analyse der ihm am 3. November 2004 entnommenen Blutprobe keine Zweifel daran, dass er, als er kurz vor Mitternacht des Vortages beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angetroffen wurde, in einem Maße unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand, angesichts dessen eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Bejahung eines charakterlich-sittlichen Mangels, der zum Verlust der Fahreignung führt, BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378/2380). Der Annahme, die Fahrungeeignetheit des Antragstellers sei bereits im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung entzogen werden durfte, steht jedoch entgegen, dass dem Antragsteller die in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorausgesetzte "gelegentliche" Einnahme von Cannabis derzeit nicht nachgewiesen werden kann.

Was unter "gelegentlicher" Einnahme zu verstehen ist, wird weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ausdrücklich erläutert. Wenn die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Nummer 9.2.1 die "regelmäßige" Einnahme von Cannabis behandelt und dieses Verhalten dahingehend bewertet, dass es (vorbehaltlich von Ausnahmen im Sinne der Nummer 3 der Vorbemerkung zu diesem Regelwerk) ohne weiteres den Verlust der Fahreignung bewirkt, während der in der Nummer 9.2.2 erwähnte "gelegentliche" Konsum diese Rechtsfolge nur dann nach sich zieht, wenn "Zusatztatsachen" vorliegen, so kann das nur so verstanden werden, dass mit dem Begriff "gelegentlich" eine Konsumfrequenz umschrieben werden soll, die von ihrer Häufigkeit her hinter der regelmäßigen Einnahme zurückbleibt. Abweichend von der im Beschluss vom 23. Juni 2005 (a.a.O.) vertretenen Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann jedoch nicht angenommen werden, dass hierunter auch bereits der einmalige Gebrauch von Cannabis fällt.

1. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Bedeutungsgehalt, der dem Wort "gelegentlich" im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Soll mit diesem Begriff – wie hier der Fall – die Häufigkeit von Geschehnissen zum Ausdruck gebracht werden, so wird er im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu" verstanden; er dient damit der Beschreibung eines mehr als einmal eintretenden Ereignisses (VGH BW vom 29.9.2003 DÖV 2004, 129 mit Belegstellen aus dem philologischen Schrifttum).

Dem kann in vorliegendem Zusammenhang nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass die Rechtsordnung den Ausdruck "gelegentlich" teilweise in einem Sinne gebraucht, der einmalige Vorgänge fraglos einschließt. Bei den von der Landesanwaltschaft Bayern insoweit angeführten Beispielen handelt es sich indes in der weitaus überwiegenden Zahl um Regelungen, die eine Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen dann eintreten lassen, wenn ein bestimmtes Ereignis höchstens "gelegentlich" eintritt. Der Gesetzgeber bedient sich dieser Normierungstechnik insbesondere dann, wenn er Ausnahmen von einer Verbotsnorm oder einer den Adressaten sonst belastenden Vorschrift für den Fall vorsieht, dass der Sachverhalt, an den ansonsten eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsfolge geknüpft wird, nur in zahlenmäßig beschränktem Umfang ("gelegentlich") verwirklicht wird; unter dieser Voraussetzung tritt die andernfalls vorgesehene Beschwer nicht ein. Eine solche Vergünstigung kommt nach ihrem Sinn und Zweck erst recht zum Tragen, wenn der (Ausnahme-)Tatbestand, der höchstens "gelegentlich" verwirklicht werden darf, ein einmaliges Vorkommnis bleibt.

So sieht etwa § 64a Abs. 2 Nr. 4 BBergG eine Durchbrechung des sich aus § 64a Abs. 1 BBergG ergebenden Beschäftigungsverbots für Frauen im Bergbau unter Tage dann vor, wenn Frauen in Ausübung eines Berufes, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert, "gelegentlich" in einem Bergwerk tätig werden. Sind aber nach Auffassung des Gesetzgebers bei einem auf eine überschaubare Zahl von Fällen begrenzten Einsatz unter Tage keine Nachteile für Frauen zu besorgen, so liegt es auf der Hand, dass das Beschäftigungsverbot des § 64a Abs. 1 BBergG umso weniger eingreift, wenn eine ansonsten außerhalb des Bergbaus erwerbstätige Frau in Ausübung ihres Berufes nur einmal in einen Stollen einfahren muss. Die gleiche Regelungstechnik liegt der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG zugrunde, der zufolge das Jugendarbeitsschutzgesetz – und damit alle darin zu Lasten von Arbeitgebern etc. enthaltenen Beschränkungen – dann nicht anwendbar sind, wenn ein Jugendlicher "gelegentlich" geringfügige Hilfeleistungen unter näher bezeichneten Voraussetzungen erbringt: Wird der Jugendliche nur einmal bei gleichzeitiger Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG aufgestellten weiteren Kriterien Hilfe leistend tätig, findet das Jugendarbeitsschutzgesetz augenscheinlich ebenfalls nicht Anwendung. Ebenfalls als "minus" ist der Fall der nur einmaligen Tatbestandsverwirklichung z.B. von dem in § 23 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG, in § 62 Abs. 1 JArbSchG, in § 2a Abs. 1 Nr. 6 WpHG, in § 651k Abs. 6 Nr. 1 BGB, in § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB und in § 119 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III verwendeten Begriff der Gelegentlichkeit mitumfasst: All diese Vorschriften stellen begünstigende Regelungen dar, die dann eingreifen, sofern der von ihnen erfasste Sachverhalt nicht öfter als "gelegentlich" verwirklicht wird. Beispiele für Normen, die bereits in ihrem Wortlaut die Funktion des Begriffs "gelegentlich" zum Ausdruck bringen, die Obergrenze der "unschädlichen"  Tatbestandsverwirklichung zu bezeichnen, stellen § 12 Abs. 3 Satz 2 BWahlG und § 11 Abs. 5 Satz 3 MRRG dar. Wohnwagen und Wohnschiffe gelten danach dann als "Wohnungen" im wahl- bzw. melderechtlichen Sinne, sofern sie "nicht oder nur gelegentlich" fortbewegt werden. Die Häufigkeit der Ortsveränderung des Wohnwagens oder Wohnschiffs muss, damit eine "Wohnung" vorliegt, mithin zwischen "nie" und "gelegentlich" liegen.

Im Vergleich dazu kommt dem Begriff der "Gelegentlichkeit" in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine gegenläufige Aufgabe zu. Die erstgenannte Regelung konkretisiert näher, unter welchen Voraussetzungen sich jemand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und von § 46 Abs. 1 FeV als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist; diese Bestimmung "hinterfüllt" damit die zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtenden Befugnisnormen inhaltlich. Obwohl die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. grundlegend BVerwG vom 28.11.1969 BVerwGE 34, 248), so ermächtigt § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die öffentliche Verwaltung doch ebenfalls zu einer (sonstigen) Maßnahme mit Eingriffscharakter. Wenn beide Vorschriften die Befugnis der öffentlichen Gewalt, Privatpersonen eine Beschwer aufzuerlegen, davon abhängig machen, dass ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum vorliegt, so bezeichnet das Tatbestandsmerkmal der "Gelegentlichkeit" nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen nicht die Ober-, sondern die Untergrenze, von der an erst die an diese Bestimmungen geknüpften Rechtsfolgen eintreten können. Denn wenn der Normgeber die Schwelle, von deren Erreichen an die Hohe Hand in Freiheit und Eigentum eingreifen darf, dahingehend umschreibt, dass ein bestimmter Sachverhalt (hier: der um "Zusatztatsachen" ergänzte Konsum von Cannabis) mit einer gewissen mengenmäßigen Intensität verwirklicht worden sein muss, so bringt er damit zum Ausdruck, dass Tatbestandsverwirklichungen, die sich von ihrer Häufigkeit her unterhalb dieser Schwelle bewegen, die angeordnete Rechtsfolge nicht auslösen können. Anders als in den vorbezeichneten Fällen begünstigender (Ausnahme-)Regelungen verbietet sich bei zu Eingriffsakten ermächtigenden oder sonst belastenden Bestimmungen, die ein "gelegentliches" Verhalten voraussetzen, deshalb ein Erst-Recht-Schluss des Inhalts, dem zufolge die nur einmalige Verwirklichung des Tatbestands ebenfalls ausreicht.

2. Bestätigt wird der Befund, der sich aus der grammatikalischen und rechtssystematischen Auslegung ergibt, durch den Rekurs auf die Situation, die der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Fahrerlaubnis-Verordnung vorfand. An ihn bindenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) zu den Möglichkeiten eines fahrerlaubnisrechtlichen Einschreitens in Cannabisfällen lag damals nur der Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit zwischen "einmaligem" (vgl. Abschnitt C.I.3.b.aa des Beschlusses vom 24.6.1993) und "gewohnheitsmäßigem" Cannabiskonsum (Abschnitt C.I.3.b.bb jenes Beschlusses) unterschieden und festgehalten, dass die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs "für sich genommen" die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rechtfertige (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 87). Angesichts des tief greifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Anforderung eines solchen Gutachtens verbunden sei, seien vielmehr "deutlichere Anzeichen" für einen Eignungsmangel zu fordern (BVerfG vom 24.6.1993, ebenda).

Wenn der Verordnungsgeber der Differenzierung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit folgte, als er ebenfalls zwischen zwei Häufigkeitsformen des Cannabisgebrauchs unterschied, er die minder intensive Konsumfrequenz – abweichend von der Terminologie der Entscheidung vom 24. Juni 1993 – jedoch durch den Be- griff der "Gelegentlichkeit" der Einnahme dieses Betäubungsmittels umschrieb, so kann das nur so verstanden werden, dass er Fälle des einmaligen Cannabisgebrauchs damit aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung ausschließen wollte.

Diese Regelung ist durch triftige, ihrerseits im Verfassungsrecht wurzelnde Gründe veranlasst.

a) Bei der Beurteilung, ob von einer Person, die einmalig Cannabis eingenommen und darüber hinaus eine Zusatztatsache im Sinn der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat, auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, durfte der Verordnungsgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Mehrzahl der Konsumenten dieses Betäubungsmittels nach den Angaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O., S. 87) über das Probierstadium nicht hinausgelangt; einer dort referierten, vom Bundesgesundheitsministerium veranlassten Repräsentativerhebung zufolge wurde jedenfalls damals diese Droge von 57,3 % der Konsumenten nur ein- bis fünfmal eingenommen. Die Gefährlichkeit einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis hängt zwar nicht davon ab, ob es bei einem singulären Gebrauch dieser Droge verbleibt; da Erstkonsumenten noch über keine konkreten Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen von Haschisch oder Marihuana auf die Fahrtauglichkeit verfügen können, mag das von ihnen ausgehende Risiko fallweise sogar höher als bei Personen zu veranschlagen sein, die an den Gebrauch dieser Substanzen bereits gewöhnt sind. Das ändert indes nichts daran, dass es in den Fällen, in denen es bei einem einmaligen Probierverhalten sein Bewenden hat, künftig zu keinen cannabisbedingten Gefahren für den Straßenverkehr mehr kommen kann. Aufgabe des Fahrerlaubnisrechts als einer Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit  und Ordnung aber ist es ausschließlich, derartige künftige Gefährdungen zu verhindern; die Ahndung des Unrechtsgehalts, der auch einer einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss innewohnt, ist demgegenüber dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Auch wenn der Anteil der einmaligen Konsumenten (deutlich) geringer zu veranschlagen sein wird als die vorstehend erwähnte Quote von 57,3 % (sie schließt alle Personen ein, die Cannabis nicht öfter als fünfmal eingenommen haben), muss davon ausgegangen werden, dass der Kreis derer, die nach einmaligem Experimentieren mit dieser Droge von ihr wieder Abstand nehmen, aller Voraussicht nach keine zu vernachlässigende Größenordnung aufweist. Da die öffentliche Verwaltung nach § 11 Abs. 7 FeV befugt (und verpflichtet) ist, die Fahrerlaubnis bei zweifelsfrei feststehender Verwirklichung der Voraussetzungen eines der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Regelbeispiele ohne weiteres zu entziehen, würde sich diese Bestimmung, hätte sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Nummer 9.2.2 mit einem einmaligen Konsum begnügt, auch zu Lasten von Personen auswirken, die – bezogen auf die Zukunft – nicht als Gefahr für den Straßenverkehr angesehen werden können, weil sich ihr Kontakt zu der Droge "Cannabis" in einem einmaligen Konsum erschöpfte. Eine solche Regelung müsste unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit des Eingriffs deshalb ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das sich für eine Einbeziehung des einmaligen Cannabiskonsums in den Begriff der "Gelegentlichkeit" ausgesprochen hat (Beschluss vom 23.6.2005, a.a.O.), hat diese Auffassung bezeichnenderweise nur mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vertreten. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte jedweder Art dafür, dass der Verordnungsgeber den Terminus "gelegentlich" in dieser Bestimmung und in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in unterschiedlichem Sinne gebraucht. 

b) Aber auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV steht es – entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht in Einklang, einen nur einmaligen Konsum als rechtfertigenden Grund für die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügen zu lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn zu ihm weitere straßenverkehrsbezogene (Verdachts-)Tatsachen hinzutreten. Bereits in der Entscheidung vom 24. Juni 1993 (a.a.O., S. 88) hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass es unverhältnismäßig ist, wenn zwecks Klärung der Frage, ob ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt, sogleich ein derartiges Gutachten verlangt wird. Denn die Frage der Konsumhäufigkeit lasse sich auch durch Harn-, Blut- oder Haaranalysen klären. Derartige, rein ärztliche Untersuchungen würden wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 88), wohingegen die Ermittlungen über den Charakter des Betroffenen, wie sie bei einer psychologischen Untersuchung notwendig sind, dessen Selbstachtung und sein gesellschaftliches Ansehen berühren (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 84). Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht und diese Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist, Unwägbarkeiten nicht ausschließt (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 84).

Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf die Fallgestaltung übertragbar, dass geklärt werden muss, ob jemand Cannabis einmalig oder gelegentlich einnimmt. Auch insoweit gebührt der Anforderung eines rein ärztlichen  Gutachtens der Vorzug, da es sowohl das mildere als auch das zwecktauglichere Mittel der Sachverhaltserforschung darstellt. In Gestalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV steht den Fahrerlaubnisbehörden eine Befugnisnorm zur Verfügung, auf deren Grundlage die Beibringung eines solchen Gutachtens vom Betroffenen auch dann gefordert werden kann, wenn nur ein einmaliger Cannabiskonsum feststeht; diese Norm würde ihrem Wortlaut nach sogar dann eingreifen, wenn nur ein dahingehender Verdacht bestünde. Zu fordern ist lediglich, dass der einmalige (ebenso wie der gelegentliche) Cannabiskonsum einen "Bezug zum Straßenverkehr" (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380) aufweisen muss, um die hinreichende Besorgnis künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs begründen zu können und Aufklärungsmaßnahmen, die der Abwehr solcher Gefahren  dienen, zu rechtfertigen. Dieser Bezug ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn der Betroffene unter relevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Erst wenn nach der Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eröffneten Möglichkeiten feststeht, dass der Betroffene Cannabis öfter als einmalig eingenommen hat, seine Fahr(un)geeig-netheit jedoch weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ist für die auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu stützende Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten Raum.

3. Der Befund, dass der Verordnungsgeber die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen Regelungen mit Vorbedacht auf die Fälle der "gelegentlichen" Einnahme von Cannabis beschränkt hat, während im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein einmaliger Konsum dieses Betäubungsmittels genügt, wird durch die Begründung zu § 14 des Entwurfs der Fahrerlaubnis-Verordnung (BRDrs. 443/98, S. 261) bestätigt. Sie erläutert den Regelungsgehalt dieser Vorschrift dahingehend, dass zunächst – ohne dass die amtliche Begründung hierbei nach bestimmten Arten von Betäubungsmitteln differenziert – durch ein ärztliches Gutachten festzustellen sei, ob Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder die sonstige Einnahme derartiger Substanzen vorliege. Ergebe diese Vergewisserung, dass der Proband betäubungsmittelabhängig ist, liege nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. dort die Nummer 9.3) ein Eignungsmangel vor. Sei demgegenüber ein Konsum ohne Abhängigkeit zu bejahen, so ziehe das bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich, während bei Cannabis danach zu differenzieren sei, ob regelmäßige oder gelegentliche Einnahme vorliege. Im erstgenannten Fall sei die Fahreignung in der Regel ausgeschlossen, während sie bei nur gelegentlicher Einnahme in der Regel zu bejahen sei. Eine "zusätzliche" medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (nunmehr: § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV) sei demgegenüber dann erforderlich, falls weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen würden. Wenn diese Untersuchung in der amtlichen Begründung ausdrücklich als "zusätzliche" Aufklärungsmaßnahme bezeichnet wird, so verdeutlicht dies, dass der historische Verordnungsgeber ebenfalls davon ausging, dass der Anforderung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV jedenfalls immer dann, wenn die "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums nicht bereits aufgrund anderweitiger Umstände feststeht, eine ärztliche Begutachtung vorauszugehen hat, die der Aufklärung des Konsummusters dient, und dass die durch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eröffnete Möglichkeit nur zum Tragen kommt, falls danach noch ein zusätzlicher Ermittlungsbedarf verbleibt.

4. Wenn die öffentliche Verwaltung in den Fällen, in denen einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber nur ein einmaliger Cannabiskonsum, ergänzt um die erforderlichen Zusatztatsachen, nachgewiesen werden kann, zunächst darauf beschränkt ist, von ihm die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, durch das geklärt werden soll, ob es tatsächlich bei dem singulären Gebrauch dieser Droge geblieben ist, so liegt nach alledem keine planwidrige Regelungslücke vor, die ggf. nach den Regeln der juristischen Methodenlehre durch erweiternde Auslegung anderer Befugnisnormen geschlossen werden müsste. Vielmehr sind die Behörden auf der Grundlage des vom Verordnungsgeber geschaffenen Systems der Eingriffsmöglichkeiten in der Lage, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob von dem Betroffenen weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, und alsdann binnen angemessener Zeit diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwehr derartiger Gefahren ggf. erforderlich sind.

Da sich weitere Fälle der Einnahme von Cannabis einerseits vor dem beweiskräftig feststehenden Vorfall ereignet haben können, es andererseits aber auch erst in der Zukunft zu einem erneuten Gebrauch dieses Betäubungsmittels kommen kann, erscheint es grundsätzlich vorstellbar, dass die ärztliche Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entweder retrospektiv oder aber prospektiv durchgeführt wird. Da der Nachweis von Cannabis im Blut und im Urin nur während (sehr) begrenzter Zeitspannen möglich ist, lässt sich ein in der Vergangenheit liegender Cannabiskonsum allenfalls durch Haaranalysen aufklären. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich dieses Betäubungsmittel in Haaren nur bei einem häufigeren Konsum niederschlägt (vgl. dazu die Angaben auf Seite 31 des Gutachtens von Prof. Dr. A. und auf Seite 2 der Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25.10.2005). Eine Haaruntersuchung, die keine Spuren einer Drogeneinnahme zutage fördert, vermag deshalb den Verdacht, dass der Proband "gelegentlich" Cannabis konsumiert haben könnte, nicht auszuräumen. Aus diesem Grund gebührt einer zukunftsorientierten Sachverhaltsaufklärung der Vorzug, in deren   Rahmen dem Betroffenen aufgegeben wird, während einer genügend langen Zeit ausreichend oft Körperflüssigkeiten mit dem Ziel der Feststellung einer etwaigen erneuten Cannabiseinnahme analysieren zu lassen. Da dieses Betäubungsmittel im Harn deutlich länger als im Blut nachweisbar ist, gebietet es das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz innewohnende Erfordernis der Geeignetheit der Maßnahme, vom Betroffenen Urinuntersuchungen zu fordern.

Was die Länge der Zeitspanne anbetrifft, während derer die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage derartiger (bei fehlendem Verdacht des Beigebrauchs anderer Substanzen auf Cannabis zu beschränkender) Drogenscreenings verlangen kann, so bezeichnet der in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Einjahreszeitraum die zeitliche Obergrenze, auf die sich eine solche Anordnung erstrecken darf. Denn an die Beibringungslast einer Person, deren Fahrungeeignetheit erst geklärt werden muss, dürfen keine strengeren Anforderungen als an den Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung nach deren feststehendem Verlust gestellt werden. Andererseits wird es rechtlich nicht beanstandet werden können, wenn die Behörde den Nachweis, dass ein Cannabisgenuss ein einmaliges Ereignis darstellte, erst dann als erbracht ansieht, wenn sich die Richtigkeit dieser Einlassung während einer gewissen Zeitspanne als zutreffend herausgestellt hat; die maximale Länge dieser Frist kann in Ermangelung anderer tauglicher Anhaltspunkte kaum anders als durch Rückgriff auf die in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Einjahresfrist frei von Willkür bestimmt werden.

Die Häufigkeit der Nachweise, die der Betroffene während dieser Zeit zu erbringen hat, wird einerseits der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass Cannabis auch im Urin nur während einer begrenzten Spanne nachweisbar ist. Wenn die Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung in Abschnitt 3.12.1 mindestens vier unvorhersehbare, in unregelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist verlangen, so bezeichnet das  auch nach dem Wortlaut dieses außerrechtlichen Regelwerks – nur die Minimalanforderung, der der Betroffene auf jeden Fall genügen muss. Begründet die Fahrerlaubnisbehörde sachgerecht, warum sie engermaschige Kontrollen für geboten erachtet, so wird das grundsätzlich so lange nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können, als die Belastung, die dem Betroffenen (auch unter finanziellem Blickwinkel) aus einer solchen Anordnung erwächst, nicht außer Verhältnis zu den Gefahren steht, die aus der Teilnahme eines höchstens "gelegentlichen" Cannabiskonsumenten, der allerdings Zusatztatsachen im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat, am Straßenverkehr erwachsen können. Soweit der beschließende Senat in der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 (Az. 11 CS 05.1350) einem Fahrerlaubnisinhaber, der des Konsums anderer Betäubungsmittel als Cannabis verdächtig war, die Vorlage allmonatlicher Drogenscreenings aufgegeben hat, kann diese Vorgabe angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit sonstigen ("harten") Drogen nicht vollauf gleichgestellt werden darf, auf Fälle des zu erbringenden Nachweises der Einmaligkeit einer Cannabiseinnahme nicht übertragen werden; die Zahl der Laboruntersuchungen, die von Rechts wegen verlangtwerden dürfen, wird vielmehr deutlich dahinter zurückzubleiben haben.

Die Befugnis der Behörde, nicht nur die Art des beizubringenden Gutachtens, sondern innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken auch die bei der Begutachtung zu beachtenden Vorgaben (z.B. hinsichtlich der Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen, ihrer Modalitäten und ihrer Erstreckung über einen vorzugebenden zeitlichen Rahmen) festzulegen, ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Ebenfalls aus dieser Vorschrift erwächst der Fahrerlaubnisbehörde das Recht, vom Betroffenen zu verlangen, dass er nicht nur die abschließende Ausarbeitung des mit der Gutachtenserstellung beauftragten Arztes, sondern auch Zwischenergebnisse (namentlich die Resultate der einzelnen Urinuntersuchungen) vorlegt. Denn wie jeder Sachverständige ist auch der Gutachter im Fahrerlaubnisrecht Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers; nur dieser, nicht aber der Sachverständige, vermag in der Regel zu beurteilen, welche Informationen erforderlich sind, um über die Erteilung, den Fortbestand oder den Entzug einer Fahrerlaubnis rechtskonform befinden zu können. Auch die Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis- Verordnung geht von dieser Aufgabenverteilung zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und einem einzuschaltenden Sachverständigen aus. Da die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ferner befugt ist, die Art der Ärzte zu benennen, die im konkreten Fall für die Erstellung des gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringenden Gutachtens in Betracht kommen, stehen ihr ausreichend Mittel zur Gebote, um sicherzustellen, dass dieses Gutachten zuverlässigen Aufschluss darüber vermittelt, ob es tatsächlich bei einem einmaligen Cannabiskonsum des Betroffenen sein Bewenden hat.

Kommt dieser einer rechtskonform ausgestalteten Gutachtensanforderung entweder generell oder auch nur dergestalt nicht nach, dass er ggf. vorzulegende Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringt, so darf  gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden; die Behörde ist befugt, die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu entziehen.

Führt die angeordnete Begutachtung andererseits zu dem Ergebnis, dass der Betroffene ein Jahr lang tatsächlich nicht mehr Cannabis eingenommen hat, kann als erwiesen gelten, dass sein früherer, nachgewiesener Konsum ein singuläres, abgeschlossenes Ereignis darstellt; es spricht unter dieser Prämisse keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass es erneut zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund Cannabiskonsums des Betroffenen kommen wird. Für die Forderung nach Beibringung eines zusätzlichen medizinischpsychologischen  Gutachtens wird bei Ausschöpfung der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eröffneten Möglichkeiten in aller Regel kein Raum mehr sein, da es an Tatsachen fehlen dürfte, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV geeignet sind, weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19) die Wiedergewinnung der Fahreignung, die (z.B. wegen Cannabiskonsums) verloren gegangen ist, im Regelfall zusätzlich zum Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz voraussetzt, dass durch die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens ein tief greifender, nachhaltiger Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel dargetan wird. Denn bei einer Person, die tatsächlich nur einmal Cannabis eingenommen hat, kann es schwerlich bereits zu einem derart verfestigten Konsumverhalten gekommen sein, dass der Beweis eines Mentalitätswandels erforderlich wird; vielmehr genügt der Nachweis, dass von der weiteren Einnahme dieser Droge ausreichend lange Abstand genommen wurde.

Wird während des einjährigen Nachweiszeitraums ein erneuter Cannabiskonsum festgestellt, so ist zu unterscheiden: Ist seit jener Cannabiseinnahme, in Zusammenhang mit der der Betroffene eine Zusatztatsache im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung verwirklicht hat (er z.B. als Lenker eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten ist), nicht mehr als ein Jahr verstrichen, so kann davon ausgegangen werden, dass sich an der seinerzeit dokumentierten Bereitschaft, die Gebote der Rechtsordnung und die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu missachten, innerhalb so kurzer Zeit nichts geändert hat. Da nunmehr sowohl ein "gelegentlicher" (d.h. ein mehr als einmaliger; vgl. Kalus in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 2, RdNr. 177) Cannabiskonsum als auch die Verwirklichung einer Zusatztatsache feststehen, darf die Behörde auf diesen Befund gemäß § 11 Abs. 7 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagieren. Ist zwischen dem Vorfall, der zur Anforderung des ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Anlass gegeben hat, und dem erneuten Cannabisgebrauch demgegenüber mehr als ein Jahr verstrichen, so muss berücksichtigt werden, dass die Aussagekraft ehedem verwirklichter Tatsachen für die Prognose, ob der Betroffene künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen wird, nicht unbegrenzt lange andauert (vgl. zum nur beschränkt möglichen Rückgriff auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen selbst dann, wenn sie von Rechts wegen noch verwertbar sind, BVerwG vom 9.6.2005 DAR 2005, 581). Da in derartigen Fallgestaltungen andererseits jetzt ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum feststeht und aufgrund der früher außerdem verwirklichten Zusatztatsache nach wie vor Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründet sind, auch wenn ihr Wegfall nach über einem Jahr nicht mehr als feststehend im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV unterstellt werden kann, besteht ein hinreichender Grund, von ihm nunmehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu verlangen.

Ist nach alledem die Gleichsetzung eines einmaligen Cannabiskonsums mit der "gelegentlichen" Einnahme dieses Betäubungsmittels weder von der Sache her geboten noch rechtlich möglich, so besteht keine Veranlassung, von der in der Rechtsprechung und im fachwissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen, wonach sowohl die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV den mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge voraussetzen (vgl. neben VGH BW vom 29.9.2003, ebenda, OVG Saarl vom 22.11.2000 NVwZ-RR 2001, 606/607; SächsOVG vom 8.11.2001 DÖV 2002, 577/578; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 5 zu § 14 FeV; Geiger, DAR 2004, 692 f.; Dietz, BayVBl 2005, 225/227; ders., NVwZ 2005, 410/411). 

Eine mehrmalige Einnahme von Cannabis aber kann dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Er hat erstmals mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Februar 2005 geltend gemacht, er habe dieses Betäubungsmittel nur einmal konsumiert; dieses Vorbringen hat er im gerichtlichen Verfahren bekräftigt (vgl. Seite 2 unten der Klage- und Antragsschrift vom 25.4.2005). In der Widerspruchsbegründung vom 28. Februar 2005 (vgl. dort Abschnitt II.2.a) hat er – was der Geltendmachung eines einmaligen Vorgangs zumindest nahe kommt – behauptet, Cannabis "probiert" zu haben. Die Richtigkeit dieser Einlassungen begegnet zwar im Hinblick darauf Bedenken, dass der Antragsteller am 3. November 2004 einen Konsum illegaler Drogen gegenüber der Polizei generell in Abrede gestellt hat. Die vor diesem Hintergrund gebotenen Vorbehalte gegen seine Wahrheitsliebe begründen zwar Zweifel daran, ob die Behauptung eines einmaligen Cannabiskonsums zutrifft; dessen ungeachtet fehlt es an Nachweisen für einen mehrmaligen Konsum. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. A., das durch die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. M. und die seitens der Landesanwaltschaft vorgelegten Äußerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians- Universität München in vollem Umfang bestätigt wurde, steht ferner fest, dass ein solcher Nachweis – anders, als das der Verwaltungsgerichtshof bisher angenommen hat – auf naturwissenschaftlich-medizinischem Wege jedenfalls dann nicht geführt werden kann, wenn im Blut des Betroffenen THC-Carbonsäure lediglich in der vorliegend festgestellten Höhe vorgefunden wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.1, II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Fahrerlaubnis der Klasse 1, die dem Antragsteller nach Aktenlage am 17. September 1997 erteilt wurde, entspricht nach der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis- Verordnung den heutigen Klassen A, A1, M und L; die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die er ebenfalls seit dem 17. September 1997 besitzt, umfasst die nunmehrigen Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L. Für die Streitwertbemessung sind nur die Klassen A und C1E von Bedeutung, da sie Berechtigungen vermitteln, die alle anderen vorgenannten Klassen umfassen. In einem Klageverfahren wäre für Fahrerlaubnisse der Klassen A und C1 jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,– € anzusetzen; die Erweiterung der letztgenannten Berechtigung um die Klasse E wäre mit 2.500,– € zu veranschlagen. Der sich so errechnende Betrag von 12.500,– € war zu halbieren, da ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inmitten steht. Die Befugnis des Beschwerdegerichts, den durch die Vorinstanz festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.