BVerfG zum Verwertungsverbot bei der Blutentnahme

Grundsätzlich bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der Instanzgerichte, wonach nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Weiterhin soll ein Verstoß gegen Dokumentations- und Begründungspflicht durch die Polizei bei der Ausübung der Eilkompetenz allein nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich zu prüfen, ob die rechtsstaatlichen Mindeststandards eingehalten und  nicht gegen das Willkürverbot verstossen wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung der Blutentnahme zählt das Gericht dabei nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Das Gericht hat die diesem Beschluss zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.07.2008 2 BvR 784/08.

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.