Mundartliche Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bullen“ stellt keine Beleidigung dar

Zum Sachverhalt:

Am 3. 11. 2004 gegen 10.20 Uhr erschienen vor dem Anwesen der Angekl. zwei uniformierte Polizeibeamte in Begleitung von zwei Amtstierärzten. Die Angekl., die bis dahin geschlafen hatte, öffnete, nachdem die Beamten geläutet hatten; der noch völlig schlaftrunkenen Angekl. erklärten die beiden Polizeibeamten, der Hund der Angekl., an dem diese sehr hing, habe betäubt werden müssen, weil er Wild gerissen habe. Sodann erschien auch die Tochter der Angekl. – völlig schlaftrunken – und fragte ihre Mutter: „San däs d´ Bullen?“. Die Angekl. antwortete an ihre Tochter gerichtet: „Ja, des san d´ Bullen“. Die Angekl. bedient sich üblicherweise mundartlicher Umgangssprache. Die betroffenen Polizeibeamten und das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Das AG hat gegen die Angekl. wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Die Berufung der Angekl. führte zum Freispruch.

LG Regensburg
Urteil vom 6. Oktober 2005
Az.: 3 Ns 134 Js 97458/04

Aus den Gründen:

1. Die Äußerung „Bulle“, gerichtet an Polizeibeamte, stellt vorliegend keine Ehrverletzung i.S. von § 185 StGB dar. Dieser Begriff ist insbesondere in der umgangssprachlich geprägten Mundart – allgemein bekannt – nicht als Gleichsetzung eines Polizeibeamten mit einem Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt, gleichzusetzen. Es stellt lediglich ein umgangssprachliches Synonym für „Polizeibeamter“ dar, ohne dass damit eine Herabsetzung des Polizeibeamten verbunden ist.

Dieser Bedeutungswandel wird durch die allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz des Ausdrucks „Bulle“ gerade in verbreiteten und beliebten Fernsehsendungen wie „Der Bulle von Tölz“ deutlich. In diesem Sinne sah das KG im Urteil vom 18. 8. 1983 (JR 1984, 165) das Wort „Bulle“ nicht mehr regelmäßig als ehrverletzend an (vgl. auch die zust. Anm. von Otto, JR 1984, 166; s. aber auch das Urteil des LG Essen v. 17. 4. 1980 [!], NJW 1980, 1639). Die Entscheidung des BayObLG vom 22. 12. 1989 (BayObLG, NJW 1990, 1742) befasst sich unter anderem mit der Kombination des Ausdrucks „Bulle“ mit „Schwein“ und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dieser Kombination ist der ehrverletzende Charakter der Äußerung unzweifelhaft. Auch das Urteil des BayObLG vom 18. 2. 1988 (NStZ 1988, 365 = JR 1989, 72) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob die Verwendung des Ausdrucks „Bullen-Auftrieb“ ehrverletzenden Charakter hat. Dies ist – anders als im vorliegenden Fall – wegen der Kombination der Ausdrücke und der dadurch assoziierten Nähe zum Tier in Übereinstimmung mit dem BayObLG zu bejahen.

Letztlich entscheidend waren folgende Überlegungen:

Wertausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmale wie „Beleidigung“ unterliegen im besonderen Maße dem Wandel gesellschaftlicher Bewertung. Schutzgut des § 185 StGB ist nicht ein irgendwie definierter Ehrbegriff, sondern – auf den Fall bezogen – der konkrete Achtungsanspruch des Polizeibeamten in der konkreten Situation. Dieser Achtungsanspruch aber wird durch die Wirklichkeit des sozialen Lebens begründet und – insbesondere – begrenzt. In Bezug auf den von § 185 StGB bezweckten Ehrschutz ist nicht jede anstößige oder geschmacklose Äußerung sanktionsbedürftig; strafrechtlicher Sanktion bedarf eine Äußerung nur dann, wenn sie elementare Verhaltenserwartungen, so wie sie zum Zeitpunkt der Tat bestanden, enttäuscht (Jakobs, StrafR AT 2/2).

2. Hinzu kommt die konkrete Situation – hierauf stellt die Entscheidung des KG (JR 1984, 165) entscheidend ab -, in der die Äußerung gefallen ist. Die Angekl. wandte sich nicht unmittelbar an die Polizeibeamten, sondern beantwortete die – rhetorische – Frage der Tochter, ob es sich bei den anwesenden Beamten um „Bullen“ handele.

Gerade letzter Gesichtspunkt lässt auch die Einlassung der Angekl. glaubhaft erscheinen, sie habe durch ihre Äußerung nicht einmal mit bedingten Vorsatz die Ehre der Polizeibeamten verletzt. Die Angekl. war, da schlaftrunken, nicht voll orientiert und nahm ohne jede Überlegung den von ihrer Tochter verwendeten Begriff „Bulle“ auf. Dass hierdurch die vor ihr stehenden Polizeibeamten in ihrer Ehre verletzt würden, nahm die Angekl. nicht einmal in Kauf; hiermit rechnete sie nicht.